(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

 

(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

 

(3)[1] 1Die Sitzungen des Personalrates finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. 2Der Personalrat kann im Einzelfall durch Beschluss oder allgemein in seiner Geschäftsordnung nach § 45 festlegen, dass Sitzungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden können, wenn

 

1.

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und

 

2.

der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

3Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 4Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 39 Absatz 2 Satz 1. 5§ 43 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vorsitzende die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. 6Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt.

 

(4[2] [Bis 21.10.2022: 3] ) An den Sitzungen können teilnehmen

 

1.

je eine Beauftragte oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,

 

2.

die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

 

3.

alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen.

 

(5[3] [Bis 21.10.2022: 4] ) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen sowie eine Person zur Fertigung der Niederschrift zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

[1] Abs. 3 eingefügt durch Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen. Anzuwenden ab 22.10.2022.
[2] Geändert durch Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.10.2022.
[3] Geändert durch Hamburgisches Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.10.2022.

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