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Personalvertretungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 62 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren

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(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

 

(2) 1Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. 3Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluß dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 4In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. 5Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 6Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

 

(3) 1Kommt in der Landesverwaltung zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. 3Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(4) 1Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arb...

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