(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1. |
seit drei[1] [Bis 07.06.2019: sechs] Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und |
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seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. |
(2) Nicht wählbar sind
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Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, |
3. |
Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2, mit Ausnahme der abgeordneten, der zugewiesenen oder im Rahmen der Personalgestellung tätigen Beschäftigten. |
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in den Gesamtpersonalrat und in eine Stufenvertretung wählbar.
(4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen der Dienststellen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen Beschäftigte, die dem in ihrer Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.
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