(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. |
die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, |
2. |
die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, |
3. |
ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, |
4. |
die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, |
5. |
die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln, |
6. |
das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, |
7. |
zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen