Dr. Madelaine Isabelle Baade
Zusammenfassung
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthält Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege, indem es Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz für Beschäftigte unterschiedliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitspflicht vor.
Wenn ein akuter Pflegebedarf plötzlich auftritt, haben berufstätige Familienmitglieder das Recht, der Arbeit bis zu 10 Arbeitstage fernzubleiben – sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Zum anderen haben Beschäftigte für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen "Pflegezeit". Neben dem PflegeZG gilt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), welches das gleiche Ziel verfolgt und Beschäftigten einen befristeten Teilzeitanspruch eröffnet.
Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1.1.2015 werden Pflegezeit und Familienpflegezeit weiter entwickelt, indem Beschäftigte, die sich für eine Pflege naher Angehöriger entscheiden, finanziell besser abgesichert werden.
1 Die zwei Säulen der Pflegefreistellungen
Das Pflegezeitgesetz berücksichtigt verschiedene Pflegesituationen und unterschiedlichen Pflegebedarf. Es sieht ein 2-stufiges System vor: Zum einen besteht für berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Menschen das Recht auf kurzzeitiges Fernbleiben von der Arbeit, um bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Zum anderen können Beschäftigte für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.
1.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Um bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen, müssen berufstätige Familienangehörige zeitnah und zügig reagieren können. § 2 PflegeZG räumt Beschäftigten dazu einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen ein. Berufstätige sollen in dieser Zeit die Möglichkeit erhalten, sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und notwendige Organisationsschritte einzuleiten. Die Zeit kann zum Beispiel dazu benutzt werden, dem Pflegebedürftigen nach einer stationären Behandlung eine bedarfsgerechte Anschlussversorgung im häuslichen Bereich einzurichten, etwa durch Einschaltung eines Pflegedienstes. Die kurzfristige Arbeitsfreistellung soll aber auch dazu beitragen, dass berufstätige Angehörige einen Pflegebedürftigen, der nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht in einer geeigneten Pflegeeinrichtung untergebracht werden kann, zunächst zu Hause versorgen können.
1.2 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG
Das Gesetz begründet für die Beschäftigten außerdem (u. U. in unmittelbarem Anschluss an eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung) einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Die Pflegezeit nach den §§ 3, 4 PflegeZG wurde in Anlehnung an die Regelungen über die Inanspruchnahme von Elternzeit ausgestaltet. Mit dem Freistellungsanspruch soll es Beschäftigten ermöglicht werden, einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Von seinem Recht auf Pflegezeit kann der Beschäftigte für jeden nahen Angehörigen gesondert Gebrauch machen. Die Pflegezeit ist dabei ohne Unterbrechung in Anspruch zu nehmen, eine Aufteilung auf mehrere Zeiträume ist nicht möglich. Das Recht auf Freistellung ist mit dem Anspruch verbunden, nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren. Beschäftigte werden damit vor einem unfreiwilligen Berufsausstieg bewahrt. Der Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung besteht darüber hinaus zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder zur Begleitung eines nahen Angehörigen, wenn dieser an einer unheilbaren Krankheit leidet und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist (sonstige Freistellungen im Sinne des PflegeZG). Die Höchstdauer der Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen beträgt ebenfalls 6 Monate, für die Sterbebegleitung gilt eine Höchstdauer von 3 Monaten. Dies wird auf die Höchstdauer einer gegebenenfalls vorgelagerten Pflegefreistellung angerechnet. Die beiden sonstigen Freistellungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob die Betreuung im eigenen Zuhause oder in einer außerhäuslichen Einrichtung erfolgt.
2 Voraussetzungen der Freistellung
2.1 Begünstigter Personenkreis
Anspruch auf die Pflegefreistellung hat grundsätzlich jeder Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 PflegeZG
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Heimarbeiter und ihnen Glei...