Zusammenfassung
In der Pflegezeit wird der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Möglich sind eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung von 10 Tagen, die Freistellung von bis zu 6 Monaten als auch die Familienpflegezeit als bis zu 24-monatiger Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.
Arbeitsrecht: Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen ist in § 2 PflegeZG, die zum Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen Pflegezeit ist in § 3 PflegeZG geregelt. Dazu tritt die Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld folgt aus § 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI, in § 3 Abs. 7 PflegeZG, §§ 3–10 FPfZG finden sich die Regelungen zur Darlehensgewährung als Unterstützungsleistung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Lohnsteuer: Zahlungen an Pflegepersonen (Pflegegelder) sind nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Die Aufzeichnungspflicht des Großbuchstaben "U" ergibt sich aus § 41 Abs. 1 EStG, Einzelheiten hierzu finden sich in R 41.2 LStR.
Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung endet bei vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit und bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld (§ 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB IV).
Arbeitsrecht
1 Pflegereform
Seit 1.7.2008 gewährt das Pflegezeitgesetz Beschäftigten 2 unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Dadurch haben Beschäftigte die Möglichkeit, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen. Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen und einem Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen "Pflegezeit". In einem weiteren Reformschritt hat der Gesetzgeber Pflegeregelungen mit Wirkung ab 1.1.2015 weiter ausgebaut und dabei insbesondere eine umfassende materielle Absicherung der pflegenden Beschäftigten realisiert.
2 Pflegezeitgesetz
Allgemeine Grundlagen
Ziel des Pflegezeitgesetzes ist es, Beschäftigten, die von einem familiären Pflegefall betroffen sind, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre nahen Angehörigen trotz beruflicher Tätigkeit zu pflegen.
Zentrale Regelungen zur Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Ziels sind 2 unterschiedliche und unabhängig voneinander bestehende Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht für die von einem familiären Pflegefall betroffenen Beschäftigten. Zum einen ist dies der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Arbeitstagen, zum anderen der Anspruch auf Gewährung einer bis zu 6-monatigen Pflegezeit.
Abgesichert werden die Freistellungsansprüche durch ein Verbot des Arbeitgebers, Kündigungen im Zusammenhang mit ihrer Inanspruchnahme auszusprechen.
Anwendungsbereich
Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes und damit der Anspruch sowohl auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung als auch auf Pflegezeit umfasst die Beschäftigten. Dazu zählt das Gesetz Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, z. B. Heimarbeiter.
Die Ansprüche aus dem Gesetz richten sich gegen den Arbeitgeber bzw. den Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der beiden Freistellungsansprüche nach der Unternehmensgröße: Der Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung nach § 2 PflegeZG gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von der Beschäftigtenzahl, die beim Arbeitgeber oder Auftraggeber tätig sind. Den Anspruch auf Pflegezeit nach § 3 PflegeZG gewährt das Gesetz nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten. Nach herrschender Meinung sind dabei Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen zu berücksichtigen. Die Berechnung ist nach dem Kopf-Prinzip durchzuführen. Dafür spricht u. a., dass anderenfalls die Ermittlung der Unternehmensgröße bei der Beschäftigung von arbeitnehmerähnlichen Personen kaum durchführbar ist. Bezugspunkt für die (betriebsübergreifende) Berechnung ist der Arbeitgeber i. S. d. § 7 Abs. 2 PflegeZG – auf den Betrieb kommt es nicht an.
Die Ansprüche stehen den Beschäftigten ab dem ersten Tag ihres Beschäftigungsverhältnisses zu, da das Gesetz keine Wartezeiten vorsieht.
3 Kurzzeitige Arbeitsbefreiung
Das Pflegezeitgesetz gewährt in § 2 Abs. 1 PflegeZG jedem Beschäftigten das Recht, bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen bis zur Höchstdauer von 10 Arbeitstagen pro Jahr der Arbeit fernzubleiben. Für den Zeitraum vom 23.5.2020 bis einschließlich zum 30.4.2023 durfte ein Beschäftigter bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn die akute Pflegesituation der COVID-19-Pandemie geschuldet war. Ein Kausalzusammenhang zwischen Pflegesituation und COVID-19-Pandemie wurde dabei gesetzlich vermutet, sodass den Beschäftigten hier keine weitere Nachweis- oder Darlegungslast getr...