Kurzbeschreibung
Dieser Praktikantenvertrag ist für Personen konzipiert, die ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Ein Praktikant soll zeitlich begrenzt im Betrieb tätig werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt. Ein solches betriebliches Praktikum kann etwa im Rahmen einer Gesamtausbildung (z.B. Studium) erfolgen oder zur Vorbereitung auf einen Beruf erforderlich sein. Dieses Vertragsmuster ist für Studenten konzipiert, die eine nach der Studienordnung bzw. Prüfungsordnung des betreffenden Studiengangs vorgeschriebene fachpraktische Tätigkeit im Betrieb absolvieren. Ist das betriebliche Praktikum jedoch voll in einen (dualen) Studiengang integriert, bestehen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten, für die dieses Vertragsmuster nicht geeignet ist. Soll das "Praktikum" nicht dazu dienen, praktische Kenntnisse zu erwerben, sondern steht der Leistungsaustausch (Arbeitsleistung gegen Vergütung) im Vordergrund, liegt unter dem Deckmantel eines Praktikums rechtlich ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis vor.
Dieses Muster ist nicht geeignet für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund
Der Begriff des "Praktikanten" ist in § 22 Satz 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert: Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
Für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt und soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist (Praktikanten), gelten über die Vorschrift des § 26 BBiG die §§ 10 bis 23 BBiG und § 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Praktikanten muss nach § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Eine Ausnahme gilt in folgenden Konstellationen:
- Ein Praktikum wird verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet.
- Ein Praktikum von bis zu 3 Monaten wird zur Orientierung für eine Berufsbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet.
- Ein Praktikum von bis zu 3 Monaten wird begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
- Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes
Das vorliegende Muster bezieht sich auf den unter Nummer 1 genannten Fall.
Zu Dokumentationszwecken und zur fehlerfreien Einordnung sollten sich Arbeitgeber auf jeden Fall einen Nachweis geben lassen und z. B. die Prüfungsordnung zur Personalakte nehmen.
Nach § 2 Abs. 1a NachwG gilt das Nachweisgesetz auch für Praktikanten, d. h. die wesentlichen Vertragsbedingungen sind unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrags, späte...