Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wird für 3 Jahre an die Filiale seines Arbeitgebers nach München abgeordnet. Seine Familie wohnt weiterhin in Düsseldorf. Der Mitarbeiter hat sich in München ein Apartment gemietet und führt einen doppelten Haushalt. Gemäß der anlässlich der Abordnung getroffenen Vereinbarungen erhält der Mitarbeiter die steuerlich berücksichtigungsfähigen Kosten für maximal eine Familienheimfahrt wöchentlich ersetzt.

Im betroffenen Jahr fährt der Mitarbeiter an 44 Wochenenden die Strecke von 630 Kilometer zu seiner Familie nach Düsseldorf und am Sonntagabend wieder zurück nach München.

Wie müssen die Erstattungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt werden?

Ergebnis

Im Rahmen der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung können dem Mitarbeiter die Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale steuerfrei ersetzt werden.

 
Für den Arbeitnehmer ergibt sich folgende Berechnung:
44 Fahrten × 20 Kilometer × 0,30 EUR 264,00 EUR
44 Fahrten x 610 Kilometer x 0,38 EUR + 10.199,20 EUR
Gesamt 10.463,20 EUR

Eine Begrenzung oder einen Höchstbetrag gibt es für Familienheimfahrten nicht. Damit kann der volle Betrag von 10.463,20 EUR steuerfrei erstattet werden. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Die Erstattung ist allerdings grundsätzlich in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Der Arbeitnehmer kann für die Fahrten keine Kosten mehr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

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