Sachverhalt
Der Arbeitgeber stellt einem Mitarbeiter (Vollzeit, kein Homeoffice) einen Dienstwagen (mit Verbrennungsmotor) mit einem Listenpreis von 40.089 EUR für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung. Der Mitarbeiter wohnt 35 km vom Betrieb entfernt. Die Privatnutzung des Dienstwagens wird bereits seit Jahren nach der 1-%-Regelung versteuert.
Wie muss die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte behandelt werden und welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich?
Ergebnis
Die Gestellung eines Dienstwagens für diese Fahrten stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei Anwendung der 1-%-Regelung für die Privatnutzung ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich monatlich mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen.
Der für den Vorteil aus der Gestellung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzende Arbeitslohn kann mit 15 % pauschaliert werden. Dieser pauschalierte Arbeitslohn ist zudem sozialversicherungsfrei. Allerdings ist die Pauschalierung nur bis zur Höhe der Entfernungspauschale möglich.
Es ergibt sich folgende Berechnung |
Geldwerter Vorteil Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte (0,03 % von 40.000 EUR × 35 km × 12 Monate) |
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5.040 EUR |
Ohne Einzelnachweis sind bei der Pauschalversteuerung mit 15 % 180 Arbeitstage zu berücksichtigen |
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Entfernungspauschale: |
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180 Arbeitstage × 20 km × 0,30 EUR |
1.080 EUR |
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180 Arbeitstage x 15 km x 0,38 EUR |
1.026 EUR |
2.106 EUR |
Differenz, nach den ELStAM zu versteuern |
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2.934 EUR |
Auf diesen Arbeitslohn sind auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Der pauschal besteuerte Anteil von 2.106 EUR ist in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 18 einzutragen und wird auf die Abzugsmöglichkeiten des Mitarbeiters angerechnet.
Die pauschale Lohnsteuer von 2.106 EUR × 15 % = 315,90 EUR trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er kann aber diesen Betrag auch im Innenverhältnis auf den Mitarbeiter abwälzen.