Zahlungen in Pflegeeinrichtungen:

Nach § 150a SGB XI waren Pflegeeinrichtungen aufgrund der besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 eine einmalige Sonderleistung zu zahlen (Corona-Prämie). Gleiches galt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in Einrichtungen nach Satz 1 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt wurden.

Nach § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI sind diese Corona-Prämien unpfändbar.

Zahlungen außerhalb von Pflegeeinrichtungen:

Für andere als den in § 150a SGB XI erfassten Fälle gibt es keine konkrete Regelung über die Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung.

Ob diese gemäß § 850a Nr. 3 ZPO als Erschwerniszulage unpfändbar sind, war deshalb umstritten.

Das Bundesarbeitsgericht hat im August 2022[1] die Corona-Sonderzahlung für unpfändbar erklärt, sofern der Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung lag und soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht überstieg.

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