Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin, 1 Kind, ist von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit und seit Jahren privat kranken- und pflegeversichert. Ihre Versicherungen sind zuschussberechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen liegen dem Arbeitgeber vor. Der Beschäftigungsort liegt nicht in Sachsen.
Die Arbeitnehmerin wendet für ihre private Krankenversicherung monatlich 860 EUR und für ihre private Pflegeversicherung monatlich 120 EUR auf.
Vom 1.3.2024 an ist sie infolge Krankheit arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung am 14.4.2024 erhält sie Krankentagegeld von der Privatversicherung.
Wie hoch sind Beitragszuschuss und Anspruchsdauer des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung im Monat März?
Ergebnis
Der Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich die Hälfte der aufgewendeten Prämie, hier also 430 EUR zur Krankenversicherung und 60 EUR zur Pflegeversicherung.
Der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ist allerdings auf den gesetzlichen Höchstzuschuss begrenzt.
Berechnung Höchstzuschuss zur Krankenversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze 2024 monatlich |
5.175 EUR |
Halber allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) |
7,3 % |
Halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz (1,7 %) |
0,85 % |
Gesamtbeitragssatz |
8,15 % |
Monatlicher Höchstzuschuss (5.175 EUR x 8,15 %) |
421,76 EUR |
Die Arbeitnehmerin kann maximal 421,76 EUR monatlich als Beitragszuschuss zur Krankenversicherung erhalten. |
Berechnung Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze 2024 monatlich |
5.175 EUR |
Halber Beitragssatz (3,4 %) |
1,7 % |
Monatlicher Höchstzuschuss (5.175 EUR x 1,7 %) |
87,989 EUR |
Die Arbeitnehmerin kann den vollen Beitragszuschuss von monatlich 60 EUR (Hälfte v. 120 EUR) zur Pflegeversicherung erhalten. |
Höhe und Anspruchsdauer des Zuschusses für April 2024
Der Beitragszuschuss ist ausschließlich für Tage zu bezahlen, an denen Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung besteht. Für die Ermittlung von Zuschüssen für Teil-Monate ist stets 1/30 des Monatszuschusses je Kalendertag anzusetzen.
Die Arbeitnehmerin erhält im April nur bis 14.4.2024 Arbeitsentgelt. Der Zuschuss beträgt:
- Krankenversicherung: 421,76 EUR : 30 Tage × 14 zuschusspflichtige Tage = 196,82 EUR
- Pflegeversicherung: 60 EUR : 30 Tage × 14 zuschusspflichtige Tage = 28 EUR