Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin, verheiratet, 2 Kinder, ist in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Sie ist wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und seit Jahren privat kranken- und pflegeversichert. Die erforderlichen Bescheinigungen liegen vor.
Die Arbeitnehmerin und ihre Angehörigen sind im Juli 2024 wie folgt versichert:
Person |
Versicherung |
monatliche(r) Prämie/Beitrag |
Arbeitnehmerin |
Private Krankenversicherung inkl. Wahlleistung Krankenhaus und 100 % Zahnersatz: Sterbegeldversicherung: Private Pflegeversicherung: |
300,00 EUR 25,00 EUR 44,00 EUR |
Ehemann, beschäftigt bei Arbeitgeber B, 20 Std. pro Woche, Entgelt 1.200 EUR monatlich |
Gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: Private Zusatzversicherung für Zahnersatz: |
105,90 EUR 40,00 EUR |
Sohn, 24 Jahre alt |
Gesetzliche Krankenversicherung als Student: Pflegeversicherung (mit Beitragszuschlag für Kinderlose): |
66,33 EUR 21,42 EUR |
Tochter, Schülerin, 17 Jahre alt |
Private Krankenversicherung inkl. Wahlleistung Krankenhaus und 100 % Zahnersatz: Private Pflegeversicherung: |
75,00 EUR 8,00 EUR |
Wie hoch ist der Beitragszuschuss der Arbeitnehmerin im Monat?
Ergebnis
Zuschuss zur Krankenversicherung |
Private Krankenversicherung Arbeitnehmerin |
300,00 EUR |
Private Krankenversicherung Tochter |
+ 75,00 EUR |
Beiträge gesamt |
375,00 EUR |
Beitragszuschuss (375 EUR : 2 ) |
187,50 EUR |
187,50 EUR überschreitet nicht den Höchstzuschuss von 421,76 EUR zur Krankenversicherung (2024). Daher kann der Betrag von 187,50 EUR als Beitragszuschuss gezahlt werden.
- Die private Krankenversicherung der Arbeitnehmerin ist zuschussfähig, selbst wenn sie bei Leistungen, die auch gesetzliche Krankenkassen bieten, mehr leistet.
- Die Sterbegeldversicherung ist generell nicht zuschussfähig da sie eine Leistung darstellt, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht kennt.
- Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Zusatzversicherung des Ehemanns sind nicht zuschussfähig. Private Zusatzversicherungen werden nicht bezuschusst. In einer privaten Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss verlangen.
- Sohn und Tochter haben keine eigenen Einkünfte und wären bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerin familienversichert, wenn diese bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert wäre. Die Beiträge der Tochter sind zuschussberechtigt, da sie privat krankenversichert ist, die Beiträge des Sohnes nicht, da er einer gesetzlichen Krankenkasse angehört. Eine Familienversicherung über den Vater ist für beide Kinder ausgeschlossen, weil die Mutter infolge der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist und keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört.
Zuschuss zur Pflegeversicherung |
Private Pflegeversicherung Arbeitnehmerin |
44 EUR |
Private Pflegeversicherung Tochter |
+ 8 EUR |
Beiträge gesamt |
52 EUR |
Beitragszuschuss (52 EUR : 2 ) |
26 EUR |
26 EUR überschreitet nicht den Höchstzuschuss von 87,98 EUR zur Pflegeversicherung (seit 1.1.2024). Daher kann der Betrag von 26 EUR als Beitragszuschuss gezahlt werden.
- Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung des Ehemanns sind nicht zuschussfähig, da sie bereits zur Hälfte von seinem Arbeitgeber getragen werden.
- Sohn und Tochter haben keine eigenen Einkünfte und wären bei der Arbeitnehmerin familienversichert, falls diese bei einer gesetzlichen Pflegeversicherung versichert wäre. Die PV-Beiträge der Tochter sind zuschussberechtigt, allerdings nicht der Beitrag zur Studenten-Pflegeversicherung des Sohnes.