Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.[1] Die Prokura kann nur natürlichen Personen erteilt werden und ist nicht übertragbar. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich zwingend geregelt und ergibt sich aus § 49 HGB. Er kann Dritten gegenüber durch Erteilung an mehrere Personen gemeinschaftlich (Gesamtprokura) beschränkt werden. Möglich ist auch die Beschränkung für nur eine Niederlassung, wenn die Niederlassungen erkennbar unter verschiedenen Firmenbezeichnungen betrieben werden. Sonstige Beschränkungen der Prokura wirken gegenüber Dritten nicht.[2] Der Prokurist hat bei der Unterzeichnung der Firma seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz (z. B. ppa.) beizufügen.[3] Der Prokurist kann Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne sein, muss aber nicht.

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