(1) 1Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bestimmt sich nach $ 9 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend hiervon wird bei Dienstreisen am Wohnort oder am Dienstort und vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort kein Tagegeld gezahlt. 2Bei mehreren Dienstreisen außerhalb des Wohn- oder Dienstortes an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.
(1) 1Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2g des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend hiervon wird bei Dienstreisen am Wohnort oder am Dienstort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort kein Tagegeld gezahlt.
(2) 1Erhält die oder der Dienstreisende des Amtes wegen [Bis 09.06.2023: der Dienstreisende seines Amtes wegen] unentgeltlich Verpflegung, sind von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe des zustehenden Tagegeldes, einzubehalten. 2Das Tagegeld ist entsprechend den Prozentsätzen des Satzes 1 zu kürzen, wenn die oder der Dienstreisende die des Amtes wegen [Bis 09.06.2023: der Dienstreisende die seines Amtes wegen] unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist.
(3) 1Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 5 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.