(1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten angerechnet
1. |
Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind, |
3. |
für Frauen
|
4. |
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invalidenrenten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit besteht, |
5. |
Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente, Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit berücksichtigt werden. |
(2) 1Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten werden. 2Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen