(1) 1Außerhalb des in § 26 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat zu wählen, wenn
1. |
mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist, |
2. |
die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Personalratsmitglieder gesunken ist, |
3. |
der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, oder, wenn der Personalrat nur aus einer Person besteht, diese zurücktritt, |
4. |
die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, |
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der Personalrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder |
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in der Dienststelle ein Personalrat nicht besteht. |
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn das Absinken der Gesamtzahl ausschließlich durch die Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis der neu gewählte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. 2Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ist der Wahlvorstand unverzüglich nach § 21 und § 22 zu bestellen und hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.
(4) 1Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 25 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. 2Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(5) 1Hat außerhalb des in § 26 Absatz 1 genannten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. 2Hat die Amtszeit des Personalrats zum Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.