Rz. 15
Nach Abs. 3 Satz 1 wird Mehraufwand-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15.12. bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Das Mehraufwands-Wintergeld soll im Sinne eines pauschalierten Aufwendungsersatzes die witterungsbedingten Mehraufwendungen während der Förderzeit ausgleichen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.5.2015, L 9 AL 226/13). Mit § 102 Abs. 3 soll ein Anreiz für die Arbeitnehmer geschaffen werden, damit sie Winterbauarbeit aufnehmen. Voraussetzung für die Gewährung des Mehraufwands-Wintergeldes ist das Vorliegen einer Umlage im entsprechenden Wirtschaftszweig zur Finanzierung dieser ergänzenden Leistung. Das Mehraufwands-Wintergeld ist keine Entgeltersatzleistung.
Rz. 16
Das Mehraufwands-Wintergeld setzt keine vorherige Beitragszahlung voraus. Es kann auch an nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer gezahlt werden (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 102 Rz. 27; Bieback, in: BeckOK SGB III, § 102 Rz. 5 m. w. N.). Geringfügig Beschäftigte sind daher nicht vom Bezug des Mehraufwand-Wintergeldes ausgeschlossen (Geschäftsanweidung der Bundesagentur für Arbeit zu § 102 SGB III, Stand 06/2013). Gleiches gilt für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder für versicherungsfrei beschäftigte Studenten oder Schüler. Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld haben auch gekündigte Arbeitnehmer. Auch Auszubildende können Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld haben, wenn sie auf witterungsabhängigen Arbeits- und Ausbildungsplätzen eingesetzt werden (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 102 Rz. 10).
Rz. 17
Kein Anspruch nach Abs. 3 besteht bei Arbeitsverrichtungen von bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland, die im Ausland arbeiten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.5.2015, L 9 AL 226/13). Hingegen haben ausländische Arbeitnehmer, die im Inland auf einer Baustelle beschäftigt werden, grundsätzlich einen Anspruch nach Abs. 3. Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld besteht im Grundsatz nur, wenn der betroffene gewerbliche Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet oder in bestimmten Fällen auch dann, wenn der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelt von der Arbeitsleistung freigestellt ist (vgl. Rz. 27 ff.). Im Gegensatz dazu steht dem Arbeitnehmer kein Mehraufwands-Wintergeld zu, wenn wegen Urlaub, Krankheit oder Feiertag, keine Arbeitsleistung erfolgt (Mutschler, in: NK-SGB III, § 102 Rz. 38).
2.3.1 Witterungsabhängiger Arbeitsplatz
Rz. 18
Voraussetzung für die Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld ist, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist. Witterungsabhängig ist ein Arbeitsplatz, bei dem die Erbringung einer Arbeitsleistung zur Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken maßgeblich vom Witterungsverlauf beeinflusst werden kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Arten von Witterungserscheinungen eine Arbeitsleistung unmöglich machen können. Es genügt eine bestimmte Wettererscheinung, deren Auftreten erfahrungsgemäß während der Wintermonate nicht ausgeschlossen werden kann oder wegen deren Folgewirkung eine Arbeitsleistung zu bestimmten Zeiten technisch unmöglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitsplatz witterungsabhängig ist, aber nicht, dass der Arbeiter selbst Witterungseinflüssen ausgesetzt ist.
Rz. 19
Die Witterungsabhängigkeit des Arbeitsplatzes kann nicht deshalb verneint werden, weil das betreffende Bauwerk durch Schutzvorkehrungen geschützt ist. Ein Arbeitsplatz bleibt auch dann witterungsabhängig, wenn der Arbeitgeber einfache Schutzvorkehrungen trifft, z. B. das Abdichten von Türen und Fenstern oder das Abdecken von Baumaterialien. Witterungsabhängig ist ein Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers in der Regel dann, wenn er im Baustellenbereich liegt (z. B. Kranführer, Maschinisten, LKW-Fahrer). Baustellenbereich ist das Gelände, auf dem der Bau errichtet wird, wo also alle erforderlichen Arbeiten an dem erdverbundenen Bau stattfinden.
Rz. 20
Werden Arbeiter, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers zeitweise mit Arbeiten außerhalb der Baustelle betraut, ändert dies nicht an dem witterungsabhängigen Charakter des Arbeitsplatzes. Bei solchen "Mischarbeitplätzen" hängt die Gewährung von Mehraufwands-Wintergeld davon ab, dass die witterungsabhängige Tätigkeit zeitlich überwiegt.
Rz. 21
Für die Gewährung des Mehraufwand-Wintergeldes genügt es, dass der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag die Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer witterungsabhängig zu beschäftigen. Unmaßgeblich ist dabei, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.
2.3.2 Berechtigter Personenkreis
Rz. 22
Betriebsratsmitglieder, die von der Arbeitsleistung ganz oder teilweise freigestellt sind, erhalten Mehraufwands-Wintergeld für Zeiten dieser Freistellung, sofern dass Betriebsratsmitglied au...