Rz. 489a
Im Regelfall hat die Öffnung des Integrationskurses für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung mangels erfüllter Anwartschaftszeit noch keine Relevanz in Bezug auf versicherungswidriges Verhalten und den Eintritt einer Sperrzeit.
Ein Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs für einen Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht durch die Erteilung einer erstmaligen Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Familiennachzug, aus humanitären Gründen (§§ 25 Abs. 1, 2, 4a Satz 3, 25b AufenthG) oder als langfristig aufenthaltsberechtigte Person (§ 38a AufenthG) oder durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG. Von einem dauerhaften Aufenthalt geht das Gesetz für den Regelfall bei einer Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr oder deren Besitz seit 18 Monaten aus. Ein Ausländer, der keinen Teilnahmeanspruch hat, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung gilt auch für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung und zu erwartendem rechtmäßigem und dauerhaftem Aufenthalt, mit Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 44 AufenthG). Auch hier gilt, dass bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des AsylG stammt, vermutet wird, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Rz. 489b
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs besteht nach Maßgabe des § 44a AufenthG bei Anspruch auf die Teilnahme und bestehenden Sprachdefiziten oder besonderem Integrationsbedarf. Die Vorschrift enthält sehr differenzierte Regelungen und ebenso Ausnahmen von der Teilnahmepflicht. Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden (§ 45 AufenthG). Dabei werden die Länder, Kommunen und Ausländerbeauftragten sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen nach § 45 AufenthG auch Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.
Rz. 489c
Die Sperrzeitvorschrift ist Folge der Änderung des § 139, in der bei Teilnahme an dem Integrationskurs Verfügbarkeit fingiert und damit die Zahlung von Alg ermöglicht wird. Danach wird Verfügbarkeit nicht ausgeschlossen, wenn eine leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG teilnimmt, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 139 Abs. 1 Satz 2). Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung des Gesetzgebers, dass die Ablehnung ohne wichtigen Grund ein versicherungswidriges Verhalten darstellt.
Rz. 489d
Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 139 ist der Erwerb der deutschen Sprache für die gelingende gesellschaftliche Integration und insbesondere für die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt eine wesentliche Voraussetzung. Der Spracherwerb wird auf Bundesebene nach der Gesetzesbegründung im Rahmen des Gesamtprogramms Sprache über die Integrationskurse nach § 43 AufenthG zur Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben bis zum Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmes für Sprachen und i. d. R. darauf aufbauend als berufsbezogene Deutschsprachförderung nach § 45a Abs. 3 AufenthG vom Sprachniveau B1 bis C2 zur Integration in den Arbeitsmarkt gefördert.
Inzwischen wird der Gesetzesbegründung zufolge von der Bundesagentur für Arbeit zunehmend auch bei Migranten, auch geflüchteten Personen, die zuvor bereits versicherungspflichtig beschäftigt waren und dadurch die Anwartschaftszeit auf den Anspruch auf das Alg erfüllen, die Notwendigkeit der Teilnahme an Integrationskursen und Kursen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung für eine erfolgreiche und nachhaltige Arbeitsmarktintegration festgestellt. Um der Bedeutung des Spracherwerbs für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen, ist die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen worden, dass Teilnehmer an Integrationskursen und an Kursen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht allein wegen fehlender Verfügbarkeit vom Anspruch auf Alg ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurde für die Leistungsberechtigten im SGB III die Verfügbarkeit für einen Anspruch auf Alg fingiert. Wenn die Agentur für Arbeit die Notwendigkeit der Sprachförderung für eine dauerhafte berufliche Eingliederung festgestell...