0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde die Vorschrift, auch ihre Überschrift, mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift definiert für das Arbeitsförderungsrecht, was unter Menschen mit Behinderungen zu verstehen ist. Dazu wird auf die Bestimmungen des SGB IX über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und damit auf das Spezialgesetz im SGB für Menschen mit Behinderungen Bezug genommen. Dem dient auch die sprachliche Anpassung durch das Teilhabestärkungsgesetz. Für das Arbeitsförderungsrecht kommt es darauf an, dass die Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt ist (Partizipationsmodell) oder werden könnte. Dann werden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an Arbeitnehmer einerseits sowie andererseits an diejenigen Arbeitgeber und Träger ermöglicht, die verminderte Aussichten auf die Teilhabe ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG). Ihnen gegenüber kann die Minderleistung des Menschen mit Behinderungen im Beschäftigungsverhältnis durch eine Förderleistung (teilweise) ausgeglichen werden.
Rz. 2a
Abs. 1 definiert nicht die Behinderung selbst, sondern setzt für eine Behinderung i. S. d. Arbeitsförderungsrechts voraus, dass diese nach Art und Schwere so beschaffen sein muss, dass die Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert sind und es deshalb Leistungen zum Ausgleich dieses Nachteils bedarf, die nicht immer dem Regelinstrumentarium entnommen werden können, sondern mitunter als spezifische Leistungen eingestuft werden müssen. Den Menschen mit Behinderungen in diesem Sinne werden auch die Menschen mit Lernbehinderungen zugeordnet und die von Behinderung bedrohten Menschen werden ihnen in Abs. 2 gleichgestellt. Eine sinnvolle Teilhabe am Arbeitsleben ist in der Regel bis zum Erreichen des Regelrentenalters möglich. Gleichwohl bezieht sich die Vorschrift unmittelbar auf § 2 Abs. 1 SGB IX und setzt auch eine Behinderung i. S. dieser Vorschrift voraus. Teilweise besteht Textidentität.
Rz. 2b
§ 19 erfasst 3 Personengruppen: Menschen, die unmittelbar Hilfe benötigen, um Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten oder zu erreichen, Menschen mit drohenden gesundheitlichen Einschränkungen und zugleich drohender beruflicher Diskontinuität sowie beruflich eingegliederten Menschen, denen wegen bestehender Behinderung berufliche Diskontinuität droht.
2 Rechtspraxis
2.1 Behinderungen
Rz. 3
Eine Behinderung i. S. d. § 19 betrifft eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung. § 2 Abs. 1 SGB IX definiert Behinderung als eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauernde Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit und seelischen Gesundheit, die eine Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen. Unerheblich ist die Ursache der gesundheitlichen Störung. Andere Erschwernisse in Bezug auf die Eingliederung in Beschäftigung bleiben (in diesem Zusammenhang noch) unberücksichtigt. Die Behinderteneigenschaft ist im Einzelfall festzustellen. Es genügt ein regelwidriger Zustand. Dazu gehört nicht, dass bestimmte Erkrankungen mit zunehmendem Lebensalter erstmals oder häufiger auftreten. Auf den Grad der Behinderung oder eine Schwerbehinderung kommt es nicht an. Ebenso spielt für das Vorliegen einer Behinderung keine Rolle, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder eine Notwendigkeit zur Behandlung besteht. Entscheidend ist, dass die Behinderung Ursache für die nicht nur vorübergehende wesentliche Minderung der Aussichten auf Teilhabe oder weiteren Teilhabe am Arbeitsleben ist. Insoweit ist der Begriff der Behinderung umfassend zu verstehen. Das können auch vergleichsweise geringfügige Abweichungen vom Regelzustand verursachen. Altersbedingte Einschränkungen begründen keine Behinderung i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB IX. Dabei handelt es sich nicht um einen regelwidrigen, sondern gerade typischen Zustand, etwa die altersbedingte Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Ein alterstypischer, aber nicht altersbedingter Zustand wird davon nicht erfasst, er kann wiederum regelwidrig sein. Personen, die der Resozialisierung bedürfen, nicht sesshaft, alkohol- oder drogenabhängig sind, gehören nicht von vornherein zu den Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohten Menschen. Die Begriffsbestimmung gilt für das gesamte Arbeitsförderungsrecht und ist deshalb in Kapitel 1 angesiedelt. Die gegenüber § 2 Abs. 1 SGB IX enger gefasste Regelung stellt auf arbeitsförderungsrechtliche Belange ab und grenzt deshalb richtigerweise von allgemeiner sozialer Teilhabe ab.
Rz. 4
Es genügt, wenn die gesundheitlichen Störungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauern werde...