Rz. 20
Abs. 2 Satz 3 bis 8 konkretisierten erstmals die persönliche Eignung des Fach- und Betreuungspersonals (entsprechende Bestimmungen sind bereits mit Wirkung zum 1.1.2017 in das allgemeine Vertragsrecht der Sozialhilfe aufgenommen worden, § 75 Abs. 2 Satz 3 bis 8 XII i. d. F. des Art. 11 BTHG). Hintergrund ist der Schutzauftrag des Staates, seine Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten zu bewahren (zum Schutzauftrag des Staates: Bieritz-Harder, S. 199). Dies gilt insbesondere für den Schutz von Menschen mit Behinderungen. So verlangt die UN-Behindertenrechtskonvention geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen jeden Alters sowohl innerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch (vgl. Beschlussempfehlung Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523 S. 62).
Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind, darf der Leistungsträger nicht beschäftigen oder ihnen eine ehrenamtliche Tätigkeit übertragen (Abs. 2 Satz 3), da diese als ungeeignet für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe einzustufen sind. Die in Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten berücksichtigen die Tatsache, dass auch erwachsene Menschen mit Behinderungen genauso wie Kinder und Jugendliche in einem besonderen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis zur betreuenden Person stehen können (vgl. Beschlussempfehlung Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523 S. 62). Es handelt sich um Straftatbestände aus dem Bereich der Sexualdelikte und Delikte gegen die persönliche Selbstbestimmung. Die neueren Straftatbestände (Überblick zum neuen Sexualstrafrecht: Renzikowski, NJW 2017 S. 2553 ff.) der § 184i (Sexuelle Belästigung), § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen) und § 201a Abs. 3 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat) hat der Gesetzgeber (noch) nicht in Bezug genommen (anders die entsprechende Norm in § 72a SGB VIII, die zumindest die §§ 177, 201a Abs. 3 StGB in Bezug nimmt). Das Vertragsrecht der Sozialen Pflegeversicherung kennt diese persönliche Eignungsvoraussetzung des Fach- und Betreuungspersonals nicht.
Rz. 21
Zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes von Menschen mit Behinderungen hat der Leistungserbringer die persönliche Eignung des Bewerbers deshalb auch im Hinblick auf mögliche einschlägige Vorstrafen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu prüfen. Zu diesem Zweck enthält Abs. 1 Satz 4 eine Ermächtigung des Leistungserbringers sich von ihrem Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen lassen.
Mit der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgt zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter oder der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter. Dieser Eingriff ist aber zum Schutz der Menschen mit Behinderungen vor sexuellen Übergriffen gerechtfertigt (vgl. Beschlussempfehlung Arbeits- und Sozialausschuss des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/10523 S. 62). Abs. 1 Satz 5 bis 8 enthalten zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter oder der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter flankierende Datenschutzbestimmungen. Hierzu ordnet Abs. 2 Satz 5 ein Verbot der Speicherung von Informationen an, die nicht die in Satz 3 genannten Straftaten betreffen. Soweit der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG nimmt, speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Abs. 1 Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Problematisch ist insbesondere die Fallkonstellation, bei der der Leistungserbringer durch den Einblick in das Führungszeugnis Informationen erhält, die nicht die in Abs. 2 Satz 3 genannten Straftaten betreffen (vgl. zu dieser Problemtik: Joussen, NZA 2012 S. 776).
Der Leistungserbringer darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird.
Rz. 21a
Es stellt sich die Frage nach der Beteiligung des Betriebsrats und dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 BetrVG bei der Konkretisierung der Vorlagepflicht eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Abs. 1 BZRG in regelmäßigen Abständen. Soweit Abs. 2 S. 4 als zwingende gesetzliche Regelung i. S. d. § 87 Absatz 1 Be...