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Teilhabeleistungen und damit die Zahlung von Übergangsgeld sind bei Altersteilrentnern nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur dann ausgeschlossen, wenn der Altersrentner eine Rente in Höhe von wenigstens 2/3 der Altersvollrente bezieht. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen und Übergangsgeld gewähren kann, wenn die Altersteilrente 2/3 der Altersvollrente nicht erreicht.
Versicherte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersteilrente von nicht mehr als 2/3 der Vollrente beziehen, können nebenher arbeiten und Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen bis zur Höhe von bestimmten rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen erzielen. Aus diesem Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen kann der Rehabilitand bei Teilhabeleistungen Übergangsgeld beanspruchen, die Altersteilrente ist dann nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Eine Anrechnung der Altersrente gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 6 erfolgt jedoch in den Fällen, in denen der Versicherte rückwirkend eine höhere Rente wegen Alters erhält. Dadurch sollen ungerechtfertigte Vorteile des Versicherten vermieden werden (rückwirkend höhere Rente bei einer Arbeitsentgelt-/Übergangsgeldhöhe, welche nur aufgrund anderer Verhältnisse ermöglicht wurde).
Der Versicherte erhält seit dem 1.7.2020 eine 1/3 Altersteilrente (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) und für die Zeit vom 23.8. bis 12.9.2021 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation; diese umfasst auch einen Anspruch auf Übergangsgeld für die gleiche Zeit. Weil dem Rehabilitanden nach durchgeführter Rehabilitation die verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen bewusst werden, beschließt er weniger zu arbeiten und beantragt am 18.10.2021 rückwirkend ab 1.9.2021 eine 2/3 Rente wegen Alters (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Diese wird ihm auch im Dezember 2021 bewilligt.
Lösung:
Der Unterschied zwischen der 1/3 und 2/3 Altersrente ist auf das ab 1.9.2021 zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen.
Erfolgt eine Anrechnung, ist der Nettozahlbetrag der Alters(teil-)rente bzw. der Nettodifferenzbetrag zwischen der niedrigeren und der höheren Alters(teil-)rente auf das Übergangsgeld anzurechnen. Der Nettozahlbetrag ist jeweils der Zahlbetrag der Rente nach Abzug der vom Versicherten zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Insbesondere bei der rückwirkenden Zahlung von anzurechnender Alters(teil-)rente ist auch darauf zu achten, dass ein bereits bestehender Verwaltungsakt über die Bewilligung von Übergangsgeld zu korrigieren ist. Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind die §§ 45 oder 48 und 50 SGB X zu beachten.