Rz. 56
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 hat der Rehabilitationsträger die notwendigen Kosten des Gepäcktransports zu übernehmen. Wann der Transport von Gepäckstücken notwendig ist, wird in § 73 nicht definiert. Mit Blick auf Ziff. 10.1.2 BRKGVwV kann das Handgepäck ab einem Gewicht von 15 kg versandt werden. Diese Gewichtsgrenze ist jedoch bei den Reisekosten für die Rehabilitanden nicht anzuwenden, wenn dem Gesundheitszustand des Rehabilitanden nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Im Umkehrschluss geht der Autor davon aus, dass eine separate Versendung von Gepäckstücken anzuerkennen ist, wenn sonst das (Hand-)Gepäck des Rehabilitanden ein Gewicht von 15 kg erreicht.
Gepäckbeförderungskosten werden vom Rehabilitationsträger nur bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen. Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug können sie nicht erstattet werden; die Kosten sind nämlich durch die Wegstreckenentschädigung (Rz. 39 ff.) mit abgegolten.
Rz. 57
In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob auch mehr als 1 Gepäckstück versandt werden kann, wenn die Rehabilitations- oder Teilhabeleistung länger andauert. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Bei einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation für die Dauer von z. B. 3 Wochen können regelmäßig bis zu 2 notwendige persönliche Gepäckstücke versandt werden. Bei länger dauernden Maßnahmen (mindestens 6 Wochen) und beim Vorliegen von Gründen, die in der Behinderung des Leistungsberechtigten liegen, können auf Anfrage beim Rehabilitationsträger weitere Gepäcktransportkosten übernommen werden.
Die Kosten für den (separaten) Gepäcktransport können z. B. durch Vorlage einer Quittung des Gepäcktransporteurs nachgewiesen werden.
Wird eine Rehabilitationsleistung im Voraus geplant, erhält der Rehabilitand in der Praxis vom Rehabilitationsträger ein Informationsschreiben. Aus diesem ergibt sich i. d. R., wie viele Gepäckstücke für den Versand anerkannt werden, wenn der Rehabilitand ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Auch wird dem Rehabilitanden regelmäßig vorgeschrieben, bei welchem Gepäcktransporteur die Koffer wieviel Tage vor Anreise aufgegeben werden können.
Ausgeschlossen von der Kostenübernahme durch den Rehabilitationsträger ist die Übernahme der Kosten für eine separate Gepäckversicherung (vgl. Ziff. 10.1.3 BRKGVwV).
Rz. 58
Entsprechende Regelungen gelten für die "anerkannte" Begleitperson, die den Rehabilitanden während des stationären Aufenthaltes betreut. Sofern allerdings die Begleitperson nur z. B. eine Woche mit in der Reha-Klinik aufgenommen wird (z. B. zum Erlernen von Handgriffen oder sonstigen Hilfen, die der Rehabilitand nach der Rückkehr zuhause regelmäßig benötigt), ist i. d. R. nur ein aufzugebendes Gepäckstück erforderlich.