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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 115 Datenverarbeitung, Statistik

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(1) 1Das Kultusministerium oder das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg[1] [Bis 31.07.2020: IBBW] können mit Wirkung für die Schulen eine oder mehrere Stellen beauftragen, die zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken, insbesondere bei Schulwechsel, Schulkooperationen oder zur Feststellung von Mehrfachbewerbungen erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, und die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. 2Die Schulen bleiben für diese Daten verantwortlich; sie sind verpflichtet, sie an die beauftragte Stelle weiterzugeben. 3Der Auftrag kann vorsehen, dass

 

1.

die für die statistischen Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form automatisiert an das Kultusministerium oder das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg[2] [Bis 31.07.2020: IBBW] übermittelt werden; diese Daten können durch das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg[3] [Bis 31.07.2020: IBBW], die Schulaufsichtsbehörden und das Statistische Landesamt zu statistischen Zwecken verarbeitet werden,

 

2.

über Satz 1 hinaus für die Schulen die Möglichkeit besteht, auch weitere zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderliche Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, durch die beauftragte Stelle verarbeiten zu lassen.

4Abweichend von den Sätzen 1 und 3 Nummer 1 tritt für die Schulen außerhalb des Geschäftsbereichs des Kultusministeriums das zuständige Ministerium an die Stelle des Kultusministeriums sowie des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg. 5Die Schulen a...

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