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Schulgesetz Baden-Württemberg / § 115a Digitale Bildungsplattform

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(1) 1Die Digitale Bildungsplattform ist ein informationstechnisch gestütztes System, das über ein Datennetzwerk erreichbar ist und Lehr- und Lernverfahren für Schülerinnen und Schüler sowie Arbeitsmittel für Lehrkräfte zur Verfügung stellt. 2Die Digtale Bildungsplattform dient als technisches Mittel zur Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, der Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich medialer Kompetenzen sowie der Zusammenarbeit und der Kommunikation.

 

(2) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Digitalen Bildungsplattform erfolgt durch die Schulen im erforderlichen Umfang zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 6. 2Die Schulen sind berechtigt, die für die Bereitstellung und den Betrieb der Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Maßnahmen zu Aktualisierungen und Fehlerbehebungen sowie zur technischen Sicherheit der Dienste und Anwendungen und zur Freihaltung von Schadinhalten, erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. 3Soweit erforderliche personenbezogene Daten in den Modulen der Schulverwaltungssoftware "Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg" nach § 116 vorhanden sind, sollen sie vorrangig hieraus erhoben und übermittelt werden.

 

(3) Anwendungen nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Kultusministerium oder im Auftrag des Kultusministeriums bereitgestellt.

 

(4) 1Die Nutzung der Digitalen Bildungsplattform ist durch alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Maßgabe des § 115b Absatz 1 Satz 2 zulässig; § 115 Absatz 3e gilt insoweit entsprechend. 2Über den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform entscheidet die Gesamtlehrerkonferenz unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Ausstattung der Schule sowie der digitalen Infrastruktur nach Maßgab...

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