(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft. [1]
(2) 1Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, sofern sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufrechterhalten werden. 2Insbesondere treten folgende Vorschriften mit ihren Änderungen außer Kraft:
1. bis 24. (nicht abgedruckt)
(3) Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der evangelischen und katholischen Kirche ergeben, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
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