1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[1] [Bis 20.03.2023: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
2. |
nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen mit Schiffsärzten zu erlassen, |
3. |
die näheren Anforderungen an die Ausbildung und Fortbildung der Personen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen, zu bestimmen, |
4. |
die näheren Anforderungen an die Zulassung und Qualitätssicherung medizinischer Wiederholungskurse zu bestimmen, |
6. |
das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie die erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und Aufbewahrungsfristen zu regeln. |
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens
1. |
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist, |
2. |
des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit infektiologische oder hygienische Regelungsinhalte betroffen sind. |
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