(1) Ein Vermittler darf Personen, die an Bord eines Schiffes tätig werden sollen, nur vermitteln, wenn er
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keine Mittel, Verfahren oder Listen verwendet, um sie an der Aufnahme einer Beschäftigung zu hindern, die ihrer Qualifikation entspricht, |
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von ihnen weder unmittelbar noch mittelbar eine Vergütung für die Vermittlung verlangt, |
3. |
von ihnen vor der Vermittlung verlangt, alle für die zu vermittelnde Tätigkeit erforderlichen Dokumente vorzulegen, |
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ein stets aktuelles Verzeichnis aller angeworbenen oder vermittelten Personen führt, |
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ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet hat und stets aktuell unterhält sowie die Berufsgenossenschaft unverzüglich über Beschwerden unterrichtet, denen nicht abgeholfen worden ist, |
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von jedem Reeder vor Abschluss einer Vermittlung eine Bestätigung nach § 24 Absatz 2 entgegennimmt, |
(2) Die §§ 296 bis 301 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
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