Rz. 5
Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift wurden landes- und bundesunmittelbare Krankenkassen in ihrer Insolvenzfähigkeit unterschiedlich behandelt. Dies resultierte aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, nach der das jeweilige Landesrecht über die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen entscheidet, soweit diese der Landesaufsicht unterstehen. Die Länder haben ihre landesunmittelbaren Krankenkassen entsprechend durch Landesrecht für insolvenzunfähig erklärt. Diese unterschiedliche Rechtslage war auch finanziell relevant, da die Insolvenzfähigkeit Umlagepflichten für das Insolvenzgeld nach dem SGB III und für die Insolvenzsicherung der Ansprüche der Beschäftigten auf eine zugesagte betriebliche Altersversorgung auslöst. Die Beseitigung dieses wettbewerbsverzerrenden Privilegs ist nach der Gesetzesbegründung primäres Ziel der Vorschrift. Durch die Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen werden gleiche Rahmenbedingungen hergestellt (BT-Drs. 16/9559 S. 15). Die Sonderregelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird nicht mehr auf Krankenkassen angewendet.
Rz. 6
Die Rangfolge der verschiedenen Instrumente (Vereinigung, Schließung, Insolvenz; vgl. Rz. 3, 3a) ergibt sich zum Teil aus anderen Vorschriften. § 163 Abs. 2 Satz 2 enthält die Verpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), dort vorliegende Informationen über wirtschaftliche Schwierigkeiten einer Krankenkasse der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Als finanzielle Hilfe kommt eine Unterstützung auf freiwilliger Ebene in Betracht, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse bis zur Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu erhalten (§ 155 Abs. 3). Weiterhin sind auf Antrag der Aufsichtsbehörde finanzielle Hilfen durch den Spitzenverband Bund möglich (§ 164), wenn dadurch Vereinigungen von Krankenkassen ermöglicht oder erleichtert und diese Fusionen zur Abwendung von Haftungsrisiken für notwendig erachtet werden.
Kann bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert bzw. die Insolvenz vermieden werden, kann der GKV-Spitzenverband der Aufsichtsbehörde Vorschläge für Fusionspartner vorlegen. Zwangsfusionen durch Beschluss der Aufsichtsbehörde sind möglich, wenn eine "rettende" freiwillige Vereinigung nicht zustande kommt (§ 156 Abs. 2).
Rz. 6a
Für die Krankenkassen gilt das Insolvenzrecht, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzordnung gehen als spezialgesetzliche Regelungen die Abs. 2 bis 7 vor.