Rz. 27
Die Genehmigung ist ebenso wie die Ablehnung des Antrages ein Verwaltungsakt, gegen den grundsätzlich Widerspruch und Klage zulässig sind. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Ablehnungsbescheid dürfte i. d. R. wegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 SGG entbehrlich sein. Wird die Genehmigung der Vereinigung abgelehnt, sind alle an dem Vereinigungsverfahren beteiligten Ortskrankenkassen klagebefugt.
Rz. 28
Wird die Vereinigung genehmigt, ist die neue Ortskrankenkasse mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung existent, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedarf. Eine Anfechtungsklage kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Feststellungsklage (vgl. BSG, Urteil v. 13.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = USK 85177).
Rz. 29
Zwischen Genehmigung und festgelegtem Errichtungszeitpunkt besteht die Möglichkeit, durch gerichtliche Anordnung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung zu verschieben oder auszusetzen.
Rz. 30
Eine Klagebefugnis steht aus dem Gesichtspunkt der Wettbewerbssituation konkurrierenden Krankenkassen oder der richtigerweise zuständigen Aufsichtsbehörde wegen Verletzung ihrer Aufsichtsbefugnis zu, wenn eine unzuständige Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt hat. Die gemäß § 172 anzuhörenden Landesverbände sind wegen einer unterbliebenen Anhörung nicht klagebefugt (vgl. § 145, sowie BSG, Urteil v. 11.9.2012, B 1 A 2/11 R, BSGE 111 S. 280).
Rz. 31
Auch bei einer rechtswidrigerweise erteilten Errichtungsgenehmigung kann die entstandene neue Ortskrankenkasse nicht rückwirkend oder mit Wirkung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung beseitigt werden (vgl. BSG, Urteil v. 3.11.1985, 1/8 RR 5/83, BSGE 59 S. 122 = USK 85177). Vielmehr bedarf es eines besonderen Schließungsverfahrens. Da dafür aber eine ausdrückliche Regelung für Ortskrankenkassen fehlt (§ 266 RVO wurde nicht in das SGB V übernommen), kann ein Schließungsverfahren allenfalls unter entsprechender Anwendung der §§ 153, 163 Nr. 2 durchgeführt werden, wobei es allerdings für die freiwillige Vereinigung über die erforderlichen genehmigten Vereinigungsbeschlüsse hinaus keinerlei weitere Errichtungs-/Vereinigungsvoraussetzungen gibt. Dies gilt wohl auch, wenn entgegen § 172a Abs. 2 Satz 1 trotz einer kartellrechtlichen Untersagung die Genehmigung erteilt wird, denn § 172a Abs. 2 Satz 5 schließt ausdrücklich die Anwendung der Vorschriften über die Entflechtungsbefugnis des BKartA (§ 41 Abs. 3 und 4 GWB) aus.