Rz. 2
Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht in ihrem Bestand geschützt oder als solche garantiert, sondern unterliegen grundsätzlich der Selbstauflösung (§§ 152, 162) oder der Schließung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 153, 163, 170). Dies gilt seit dem 1.1.1996 sogar für Ortskrankenkassen (vgl. § 146a), da diese durch die Einführung von Krankenkassenwahlrechten ihre Basis- und Auffangfunktion als (letzt)zuständige Krankenkassen verloren hatten (vgl. Komm. zu § 146a). Nicht der Auflösung oder Schließung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167) und seit 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" die Krankenversicherung für Landwirte durchführt (§ 166). Diese Versicherungsträger können, auch soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung durchzuführen haben, lediglich durch Gesetz ihre Rechtsstellung verlieren, wie dies mit dem LSV-NOG für die landwirtschaftlichen Krankenkassen erfolgte, und für die es daher keiner Abwicklungsregelungen bedurfte und bedarf. Die vermögens- und personalrechtliche Abwicklung der "aufgelösten" landwirtschaftlichen Krankenkassen erfolgte in den entsprechenden Gesetzen.
Rz. 3
§ 155 trifft die notwendigen verfahrens- und vermögensrechtlichen, insbesondere auch haftungsrechtlichen Regelungen, die sich aus der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse (BKK) für die Abwicklung ergeben. Für das Ausscheiden von Betrieben nach § 151 oder die Auflösung nach § 152 gilt § 155 nicht. Die Vorschrift hat darüber hinaus auch Bedeutung für die Liquidation anderer Arten von Krankenkassen. Die speziellen Vorschriften zur Schließung von Orts-, Innungs- oder Ersatzkassen (§ 146a, § 164 Abs. 1, § 171) verweisen auf die entsprechende Geltung der Regelungen des § 155, entweder vollständig oder hinsichtlich bestimmter Regelungen.
Rz. 4
Mit der Schließung der BKK erfolgt wegen der organisatorischen Anbindung der Pflegekasse an die jeweilige Krankenkasse auch die Schließung der bei ihr errichteten Pflegekasse. § 46 Abs. 5 SGB XI verweist nur insgesamt auf die entsprechend für Fälle der organisatorischen Veränderung geltenden §§ 143 bis 172 (vgl. Komm. zu § 46 SGB XI). Da zwischen Kranken- und Pflegekasse jedoch keine rechtliche Identität besteht, sondern es sich bei Kranken- und Pflegekasse um jeweils eigenständige Sozialversicherungsträger handelt (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 A 4/99 R), muss davon ausgegangen werden, dass für die Pflegekasse als solche ein eigenständiges Abwicklungsverfahren durchzuführen ist. Dies ist im SGB XI allerdings nur rudimentär in § 46 Abs. 5 SGB XI geschehen. Insbesondere ist die Schließung einer Pflegekasse auch dann möglich und erforderlich, wenn die Krankenkasse geschlossen wird, bei der die Pflegekasse errichtet ist. Die Pflegekasse ist organisatorisch und personell so eng an die Krankenkasse gebunden, dass sie als eigenständiger Sozialversicherungsträger nicht (fort)bestehen kann.