Rz. 32
Bauchowitz/Kraft, Analyse der Abwicklung von gesetzlichen Krankenkassen per sozialrechtlicher Schließung oder per Insolvenzverfahren, ZVersWiss 2017 S. 425.
Boemke, Urteilsanmerkung zu BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R, SGb 2014 S. 92.
Bohlen-Schöning, Rechtliche Stellung der Mitarbeiter bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, KrV 2011 S. 85.
dies., Die geschlossene Krankenkasse – Rechtsprobleme und erste Erfahrungen mit der Abwicklung, KrV 2012 S. 101.
Felix, Die Haftung für Verpflichtungen geschlossener Betriebskrankenkassen, NZS 2005 S. 57.
Grau/Sittard, Die Schließung von Krankenkassen als arbeitsrechtlicher Problemfall, KrV 2012 S. 6.
Gutzeit, Verfassungsfragen einer gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei der Schließung von (Betriebs)Krankenkassen, NZS 2012 S. , S. 361, S. 410.
Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008 S. 238.
Neumann, Auflösung einer Selbstverwaltungskörperschaft durch Aufsichtsbehörde keine Rationalisierungsmaßnahme im personalvertretungsrechtlichem Sinn (Urteilsanmerkung zu BVerwG, Beschluss v. 28.11.2012, 6 P 11.11), jurisPR-BerwG 18/2013 Anm. 4.
Rolfs, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer Krankenkasse, GuP 2013 S. 8.
ders., Die Auswirkungen der Schließung einer Krankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, NZA 2013 S. 529.
Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018 S. 306.
Thomma, Rechtsfolgen der Schließung einer Betriebskrankenkasse auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, KrV 2012 S. 27.
Wenner, Sieg auf der ganzen Linie für alle Beschäftigten, SozSich 2013 S. 437.
Rz. 33
Für die Abwicklung der Geschäfte einer geschlossenen Betriebskrankenkasse i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 2 steht dem Personalrat ein Restmandat zu:
VGH Mannheim, Beschluss v. 20.12.2011, PB 15 S 2128/11.
Die Schließung einer Betriebskrankenkasse durch das Bundesversicherungsamt ist nicht als Rationalisierungsmaßnahme zu werten, welche die Mitbestimmung des Personalrats bei Aufstellung eines Sozialplans auslöst:
BVerwG, Beschluss v. 28.11.2012, 6 P 11.11.
Ein Arbeitnehmer kann die Schließung einer Krankenkasse nicht anfechten. Die Rechtsnormen über die Schließung einer Krankenkasse dienen lediglich öffentlichen Interessen, nicht aber Individualinteressen ihrer Arbeitnehmer. Es verletzt keine Grundrechte betroffener Arbeitnehmer, dass sie gegen die Schließung der sie beschäftigenden Krankenkasse keinen Rechtsschutz haben, sondern nur gegen die an eine wirksame Schließung anknüpfenden Schließungsfolgen:
BSG, Urteil v. 12.3.2013, B 1 A 1/12 R.
Wird eine Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 155 Abs. 4 Satz 9 den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht mehr durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann, bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Allenfalls bei Ablehnung eines diesen Vorgaben genügenden Angebots endet das ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten nach § 164 Abs. 4 Satz 1 am Tag der Schließung der Kasse. Ob ein Stellenangebot i. S. v. § 164 Abs. 3 Satz 4 zumutbar ist, ist anhand eines am Gesetzeszweck orientierten Gesamtvergleichs der bisherigen und der "neuen" Vertragsbedingungen zu beurteilen. Maßgebend sind objektive Kriterien. Erhebliche Vergütungsunterschiede zwischen bisher ausgeübter und angebotener Tätigkeit können die Unzumutbarkeit des Stellenangebots begründen:
BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 495/12.
Wird eine Betriebskrankenkasse gemäß § 153 durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, geht sie als ein mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestatteter Sozialversicherungsträger i. S. v. § 4 unter. Dies führt jedoch weder zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher, noch zu einer Beendigung der mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse "ipso iure". Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1, derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung einer Innungs- oder Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Satz 9) enden, gilt nur für den Fall, dass den Beschäftigten zuvor eine zumutbare Dienststellung i. S. v. Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift erfolglos angeboten wurde. Die Auslegung der - nach Maßgabe des § 155 Abs. 4 Satz 9 auf Beschäftigte von Betriebskrankenkassen entsprechend anwendbaren – Bestimmungen ergibt, dass die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse nicht mehr ordentlich gekündigt werden können, allenfalls bei Ablehnung eines nach § 164 Abs. 3 Satz 3 zumutbaren Angebots enden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unterbreitung eines zumutbaren Angebots i. S. v. § 164 Abs. 3 Satz 3 trifft die Krankenkasse, soweit sie sich auf die Beendigungswirkung des § 164 Abs. ...