0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Mit Art. 1 Nr. 102, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 der Abs. 3 neu gefasst (Übergang eines Restvermögens auf Landes- oder Bundesverband) und dem Abs. 4 sind die Sätze 4 und 5 (Haftung bei geöffneter Betriebskrankenkasse) angefügt worden.
Durch Art. 1 Nr. 125, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 dem Abs. 4 der Satz 6 (Haftung des Arbeitgebers bei Öffnung der Betriebskrankenkasse) und der Abs. 5 (Bildung eines Haftungsfonds) angefügt.
Mit Art. 1 Nr. 124, Art. 46 Abs. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 in Abs. 3 der Satz 2 geändert, in Abs. 4 wurden die Sätze 3 bis 5 durch die Sätze 3 bis 6 ersetzt und der Abs. 5 neu gefasst.
Durch Art. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 dem Abs. 1 die Sätze 3 und 4 angefügt, in Abs. 4 wurde der Satz 6 eingefügt und ein Satz (jetzt Satz 8) angefügt und in Abs. 5 Satz 1 die Nr. 4 neu eingefügt.
Art. 1 Nr. 60, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ergänzte mit Wirkung zum 1.1.2012 den Abs. 2 um die Sätze 5 bis 7.
Durch Art. 8 Nr. 4, Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuorganisationsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 in Abs. 4 Satz 6 "landwirtschaftliche Krankenkassen" durch "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht in ihrem Bestand geschützt oder als solche garantiert, sondern unterliegen grundsätzlich der Selbstauflösung (§§ 152, 162) oder der Schließung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 153, 163, 170). Dies gilt seit dem 1.1.1996 sogar für Ortskrankenkassen (vgl. § 146a), da diese durch die Einführung von Krankenkassenwahlrechten ihre Basis- und Auffangfunktion als (letzt)zuständige Krankenkassen verloren hatten (vgl. Komm. zu § 146a). Nicht der Auflösung oder Schließung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 167) und seit 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die als bundesunmittelbarer Träger der Sozialversicherung unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse" die Krankenversicherung für Landwirte durchführt (§ 166). Diese Versicherungsträger können, auch soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung durchzuführen haben, lediglich durch Gesetz ihre Rechtsstellung verlieren, wie dies mit dem LSV-NOG für die landwirtschaftlichen Krankenkassen erfolgte, und für die es daher keiner Abwicklungsregelungen bedurfte und bedarf. Die vermögens- und personalrechtliche Abwicklung der "aufgelösten" landwirtschaftlichen Krankenkassen erfolgte in den entsprechenden Gesetzen.
Rz. 3
§ 155 trifft die notwendigen verfahrens- und vermögensrechtlichen, insbesondere auch haftungsrechtlichen Regelungen, die sich aus der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse (BKK) für die Abwicklung ergeben. Für das Ausscheiden von Betrieben nach § 151 oder die Auflösung nach § 152 gilt § 155 nicht. Die Vorschrift hat darüber hinaus auch Bedeutung für die Liquidation anderer Arten von Krankenkassen. Die speziellen Vorschriften zur Schließung von Orts-, Innungs- oder Ersatzkassen (§ 146a, § 164 Abs. 1, § 171) verweisen auf die entsprechende Geltung der Regelungen des § 155, entweder vollständig oder hinsichtlich bestimmter Regelungen.
Rz. 4
Mit der Schließung der BKK erfolgt wegen der organisatorischen Anbindung der Pflegekasse an die jeweilige Krankenkasse auch die Schließung der bei ihr errichteten Pflegekasse. § 46 Abs. 5 SGB XI verweist nur insgesamt auf die entsprechend für Fälle der organisatorischen Veränderung geltenden §§ 143 bis 172 (vgl. Komm. zu § 46 SGB XI). Da zwischen Kranken- und Pflegekasse jedoch keine rechtliche Identität besteht, sondern es sich bei Kranken- und Pflegekasse um jeweils eigenständige Sozialversicherungsträger handelt (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 1 A 4/99 R), muss davon ausgegangen werden, dass für die Pflegekasse als solche ein eigenständiges Abwicklun...