Rz. 40

Unter Aufgabe der Tätigkeit als Grund für das Ende der Pflichtmitgliedschaft ist hier die auf Dauer gerichtete endgültige Beendigung der Tätigkeit in der Einrichtung oder für den Träger der Einrichtung zu verstehen. Im Regelfall ist damit auch das Ende der Unterbringung in dieser Einrichtung verbunden. Eine auf Dauer gerichtete Aufgabe der Tätigkeit liegt nicht vor, wenn lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit (z. B. infolge Erkrankung oder wegen der Behinderung) vorliegt. Entfällt jedoch die Fähigkeit, die erforderliche Mindestleistung noch erbringen zu können, enden damit auch die Versicherungspflicht und die darauf beruhende Mitgliedschaft.

 

Rz. 41

Bei den behinderten Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen ist für die Versicherungspflicht Voraussetzung, dass die zu erbringende Leistung einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Daher endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn die Leistung unter diese Grenze absinkt (so auch Hänlein, in: LPK-SGB V, 3. Aufl., § 190 Rz. 16; Baier, in: Krauskopf SozKV, § 190 SGB V Rz. 25, Stand: September 2013).

 

Rz. 41a

Wie in den Abs. 6 und 7 wird für das Mitgliedschaftsende auf die Aufgabe der Tätigkeit abgestellt, was auch im Verlauf eines Tages erfolgen kann. Da allerdings ein beschäftigungsähnliches Verhältnis vorliegt, ist nicht ersichtlich, warum hier nicht auch auf den Ablauf des Tages abgestellt wird. Wie bei den Tatbeständen des Abs. 6 und 7 ist auch hier von einer gesetzgeberischen Nachlässigkeit und von einem Ende der Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Tages der Aufgabe der Tätigkeit auszugehen (vgl. Rz. 36a und 38a).

 

Rz. 42

Die bereits eingetretene Mitgliedschaft endet rückwirkend oder für die Zukunft (§ 8 Abs. 2 Satz 2), wenn sich der Behinderte nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 von der Versicherungspflicht befreien lässt.

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