0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift gilt i. d. F. des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) und ist zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Abs. 1 wurde neu gefasst und Abs. 2 gestrichen durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) i. V. m. der Bekanntmachung v. 28.12.2007 über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Wirkung zum 28.12.2007; der bisherige Abs. 3 wurde zu Abs. 2.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, welche Einnahmen der Beitragsbemessung für Seeleute zugrunde zu legen sind. Die Legaldefinition für den Begriff Seeleute findet sich in § 13 SGB IV. Danach gehören Kapitäne (vgl. § 2 ff. SeemG), Besatzungsmitglieder von Seeschiffen (vgl. § 3 ff. SeemG) sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme von Lotsen (vgl. § 7 SeemG), zu den Seeleuten. § 233 findet Anwendung für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtigen Seeleute, für freiwillig versicherte Seeleute gilt § 240. Die beitragspflichtigen Einnahmen der Seeleute werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 223 Abs. 3).
Rz. 2a
Seit dem 1.1.2008 ist die See-Krankenkasse als eigenständiger Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert. Die besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung der in der Seeschifffahrt Beschäftigte (bisher § 176) sind mit diesem Zeitpunkt entfallen. Das Eingliederungsverfahren ergab sich aus § 165 Abs. 4 i. d. F. v. 19.12.2007 aus Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Danach konnten die See-Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen vereinbaren, dass die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse aufgelöst und in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden. Die entsprechende Vereinbarung bedurfte der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für Seeleute nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 seit dem 28.12.2007 nicht mehr ausgeschlossen. Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Seeleuten sind die von der See-Berufsgenossenschaft festgesetzten Durchschnittsentgelte maßgebend. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Zwölffache des festgesetzten monatlichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des Durchschnitts des Werts der auf Seeschiffen gewährten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (§ 233 SGB V i. V. m. § 92 SGB VII).
Rz. 2b
Mit der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch die Sonderzuständigkeit einer Krankenkasse für die in der Seeschifffahrt Beschäftigten weggefallen. Diese Personen haben seither das Recht, die Mitgliedschaft bei einer der in § 173 genannten Krankenkassen zu wählen. Es gelten die Ausführungen in den Gemeinsamen Grundsätzen zum Krankenkassenwahlrecht v. 30.6.2008 i. d. F. v. 22.11.2016. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die dortigen Aussagen zur Zuständigkeit der in der Seeschifffahrt beschäftigten Arbeitnehmer obsolet sind. Seeleute i. S. d. § 2 Abs. 3 SGB IV (Seeleute auf Schiffen, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen) können nur bei der Knappschaft krankenversichert werden (vgl. § 28i Satz 4 SGB IV). Soweit aufgrund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Seeleute oder sonstige Mitglieder und Versicherte der See-Krankenkasse Mitglied der Knappschaft werden, gilt für diese § 173 Abs. 2a entsprechend (vgl. hierzu auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 28.12.2007, Tit. V Pkt. 4).
2 Rechtspraxis
2.1 Seeleute mit einem monatlich festgesetzten Durchschnittsentgelt nach § 92 SGB VII (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 ist mit Wirkung zum 28.12.2007 neu gefasst worden. Mit dem Verweis auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung soll klargestellt werden, dass die beitragspflichtigen Einnahmen der Seeleute (Durchschnittsheuern bzw. tatsächliches Arbeitsentgelt bei sog. nichtdeutschen Seeleuten auf ISR-Seeschiffen nach den § 92, § 154 Abs. 2 SGB VII) auch nach der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiterhin gelten (vgl. BT-Drs. 16/6986 S. 36). Als beitragspflichtige Einnahme zur Krankenversicherung gilt nach Abs. 1 der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgeblich ist.
Rz. 4
Nach § 92 Abs. 4 SGB VII werden von einem Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft Durchschnittsentgelte festgesetzt (§ 14 Nr. 18 Satzung der See-Berufsgenossenschaft), die für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung maßgeblich...