Rz. 2
Die Vorschrift regelte und regelt den auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme anzuwendenden Beitragssatz zur Bestimmung der Höhe der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung. Gegenüber dem Recht vor dem 1.1.1989, das einen gesetzlich festgelegten Beitragssatz vorsah, war der Beitragssatz zur Krankenversicherung durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) dynamisiert und aus Solidaritätsgründen (BT-Drs. 11/2237 S. 226) von der Beitragssatzentwicklung der Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung abhängig gemacht worden, indem (zunächst) der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen galt.
Rz. 3
Seit dem Inkrafttreten der Vorschrift galt und gilt dabei die Anwendung des (durchschnittlichen) allgemeinen Beitragssatzes als gesetzlicher Beitragssatz, obwohl aus der Rente kein Anspruch auf Krankengeld entstehen kann. Der Beitragssatz für Renten richtete sich zunächst nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, den der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bzw. ab 1992 der Bundesminister für Gesundheit bzw. das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales nach § 245 Abs. 1 zu ermitteln und festzustellen hatte.
Rz. 4
Ab dem 1.1.1995 (aufgrund der früheren Übergangsregelung in Abs. 3 tatsächlich aber erst ab 1.7.1997) wurden infolge des Wegfalls des KVdR-Finanzausgleichs und der Einführung des Risikostrukturausgleichs die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft bestand, berechnet. Dabei galt der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse vom 1.1. eines Jahres zeitversetzt für die Zeit vom 1.7. des laufenden bis zum 30.6. des folgenden Jahres. Zwischenzeitliche Beitragssatzänderungen der Krankenkasse wirkten sich daher nicht unmittelbar, sondern zugunsten oder zulasten der Versicherten und Rentenversicherungsträger also immer erst mit einer 6-monatigen Verzögerung aus.
Rz. 5
Abs. 3 enthielt eine Übergangsregelung anlässlich des Übergangs zum Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse und schrieb bis zum 30.6.1997 die Anwendung des durchschnittlichen, allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen fort. Die Regelung des Abs. 3 war für erforderlich gehalten worden, weil die Rentenversicherungsträger nicht vor Mitte 1997 die notwendigen verwaltungstechnischen Änderungen der differenzierten Beitragssätze der verschiedenen Krankenkassen umsetzen konnten (BT-Drs. 13/340 S. 10). Diese Regelung war durch Zeitablauf überholt und durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz mit Wirkung zum 30.3.2005 aufgehoben worden.
Rz. 6
Der individuelle Beitragssatz der Mitgliedschaftskrankenkasse galt dabei auch für den Rentenversicherungsträger, der gemäß § 249a die Beiträge zur Hälfte nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse zu tragen hat. Für ihn war somit die Krankenkassenmitgliedschaft des einzelnen Rentenbeziehers nicht mehr kostenneutral. Die Anwendung eines individuellen Beitragssatzes der Mitgliedschaftskrankenkasse setzte voraus, dass der Rentenversicherungsträger über die Höhe des Beitragssatzes entsprechende Meldungen erhielt. Abs. 2 verwies daher auf die Anwendung des § 201 Abs. 6, der die Meldung der geänderten Beitragssätze auf maschinell verwertbaren Datenträgern vorsah, über die die Spitzenverbände der Krankenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Vereinbarung zu treffen hatten.
Rz. 7
Vor dem Hintergrund erwarteter Beitragssatzsenkungen ab 1.1.2004 infolge des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), die auch Auswirkungen auf die Beitragsaufwendungen der Rentenversicherung gehabt hätten (vgl. Rz. 6), wurde mit dem 2. SGB VI-ÄndG der Geltungsbeginn für Veränderungen des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse geändert. Als Grundsatz galt nunmehr die Beitragssatzänderung einer Krankenkasse erst mit einer 3-monatigen Verzögerung auch für die Beiträge aus der Rente (Abs. 1 Satz 2). Als Übergangsregelungen für unveränderte Beitragssätze einer Krankenkasse bestimmen die Sätze 3 und 4, dass der Beitragssatz vom 31.12.2003, der nicht zum 1.1.2004 geändert wurde, als Änderung zum 1.1.2004 und ein seit 1.1.2003 unveränderter Beitragssatz bis zum 31.3.2004 galt.
Rz. 8
Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes nach § 241a Abs. 1 ab 1.7.2005 (durch das GKV-Modernisierungsgesetz – GMG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz) wurde in Abs. 1 Satz 1 der Verweis auf diesen zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 % auch auf die Rente eingefügt. Die mit § 241a Abs. 1 verbundene gesetzliche Absenkung der Beitragssätze der Krankenkassen um 0,9 % zum 1.7.2005 wurde mit Abs. 1 Satz 5 als Beitragssatzveränderung zum 1.4.2005 fingiert, sodass der abgesenkte Beitragssatz 3 Monate später, also bereits ab dem 1.7.2005 als Beitragssatz auch für die Renten galt.
Rz. 9
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mi...