Rz. 49

Mit Art. 1 Nr. 17, Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309)) war mit Wirkung zum 9.6.2021 der § 176 über Solidargemeinschaften (neu) eingefügt worden. Nach dieser, als Bestandsschutzregelung überschriebenen Vorschrift, ist die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft grundsätzlich geeignet, eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (neben gesetzlicher oder privater Krankenversicherung) darzustellen, wenn und solange die in § 176 geforderten Voraussetzungen vorliegen. Im Gesetzestext wird dies ausdrücklich nur für die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG genannt, ist aber auch für die Regelungen in den §§ 8 Abs. 2 Satz 4, 175 Abs. 4 Satz 4 188 Abs. 4 Satz 2 relevant, soweit darin eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gefordert wird (so auch BT-Drs. 19/27652 S. 110).

 

Rz. 50

Obwohl nach § 176 Abs. 3 Satz 3 die Solidargemeinschaft im Rahmen des Nachweises der Leistungsfähigkeit zur Erbringung von Leistungen im Krankheitsfall von den Mitgliedern angemessene Beiträge erheben muss, ist für Mitglieder einer Solidargemeinschaft kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers vorgesehen. Dies gilt insbesondere für krankenversicherungsfreie oder befreite Beschäftigte. Warum die Beitragszuschussregelung für Mitglieder einer Solidargemeinschaft nicht gilt, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

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