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Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechend. Hierdurch wird sichergestellt, dass die darin geregelten Anforderungen an die Qualität unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen nicht unterschritten werden. Die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, muss durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen. Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

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