Rz. 11

Abs. 3 schließt die bisher vorhandene gesetzliche Regelungslücke für den Fall einer notwendigen Begutachtung bei stationärer Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung. Ergibt sich erkennbar die Notwendigkeit einer weiteren Versorgung und Betreuung, ist die Begutachtung noch während der stationären Behandlung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb einer Woche, durchzuführen, wobei auf regionaler Ebene der Zeitraum von einer Woche durch Vereinbarungen zwischen den Pflegekassen verkürzt werden kann. Damit wurde die in den Begutachtungs-Richtlinien v. 21.3.1997 vorgeschriebene Begutachtungspraxis (vgl. Pkt. 2.4 der Richtlinien) als unmittelbare gesetzliche Verpflichtung für alle Beteiligten vorgeschrieben.

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