Rz. 6
Der in § 21 in die Pflegeversicherung einbezogene Personenkreis ist erkennbar vor dem Hintergrund in das SGB XI aufgenommen worden, dass dieser Personenkreis aus Spezialvorschriften einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung, Krankenhilfe, Krankenversorgung bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hat, das Risiko der Pflegebedürftigkeit damit jedoch nicht oder nur eingeschränkt abgesichert wird. Mit der gewollten Einbeziehung möglichst aller Personen in die soziale oder private Pflegeversicherung hätte, aufgrund der Abhängigkeit der Pflichtversicherung von gesetzlichem oder privatem Krankenversicherungsschutz, für die in § 21 benannten Personengruppen in vielen Fällen keine Pflegeversicherungspflicht bestanden, weil ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz nicht erforderlich war und ist. Insoweit weitet die Vorschrift den Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auf die eher untypische Krankenversorgung nach besonderen Vorschriften aus. Maßgeblich für die Bestimmung des Personenkreises war dabei nicht zuletzt die auch meldetechnisch unproblematische Erfassung dieses Personenkreises (vgl. Komm. zu § 50). Auch die Beitragserhebung und insbesondere die Beitragstragung nach § 59 Abs. 3 durch den jeweilig zuständigen Leistungsträger für die nach Nr. 1 bis 5 versicherungspflichtigen Personen war hier durch entsprechende gesetzliche Vorschriften möglich (vgl. § 59 Abs. 3 und Komm. dort).
Rz. 7
Die Einbeziehung der Personen nach Nr. 1 bis 5 in die Pflegeversicherungspflicht ist auch vor dem Hintergrund der Verteilung der Kosten im Fall der Pflegebedürftigkeit zu betrachten. Mit dem Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) (z. B. Art. 20, 24) sind u. a. die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und des Flüchtlingshilfegesetzes weitgehend dahingehend geändert worden, dass die Ansprüche bei Pflegebedürftigkeit nach diesen Gesetzen nur nachrangig gegenüber den Leistungen des SGB XI sind (vgl. § 13 Abs. 3 und Komm. dort), so dass (als Folge) der in § 21 angeordneten Pflegeversicherungspflicht die Pflegeversicherung für diese Kosten aufzukommen hat, dies auch bei Tatbeständen der bereits vorliegenden Pflegebedürftigkeit (zum Verhältnis der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu anderen Leistungssystemen vgl. Trenk-Hinterberger, in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 4 Pflegeversicherungsrecht, § 8).
2.1.1 Personen mit Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Nr. 1)
Rz. 8
Mit Nr. 1 werden Personen in die Pflegeversicherungspflicht einbezogen, die Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach Gesetzen haben, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen. Ansprüche nach dem BVG haben Personen, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (§ 1 BVG). Gesetze, die nach Nr. 1 eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, sind z. B. das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das Zivildienstgesetz (ZDG), das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StRRehaG), das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VerRehaG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Gemeinsam ist diesen Gesetzen, dass sie öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschäden gewähren, die aus Opfern erwachsen sind, die für die Gemeinschaft erbracht wurden oder aus ähnlichen Gründen für das Gemeinwohl entstanden sind (vgl. Komm. zu § 5 und § 24).
Rz. 9
Diese Personen müssen einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben. Heilbehandlung wird für Gesundheitsstörungen gewährt, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind (§ 10 Abs. 1 BVG). Der Anspruch wird Schwerbeschädigten (nach § 31 Abs. 2 BVG sind dies Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50) auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. In diese Versicherungspflicht sind nur die Beschädigten selbst einbezogen.
Rz. 10
Soweit Anspruch auf Krankenbehandlung auch für Angehörige des Beschädigten (Ehegatte und Kinder, sonstige Angehörige, die mit dem Beschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm überwiegend unterhalten werden, Witwen, Waisen und versorgungsberechtigte Eltern des Beschädigten – § 10 Abs. 4 BVG) oder bei Empfängern einer Pflegezulage für Personen, die seine unentgeltliche Wartung und Pflege nicht nur vorübergehend übernommen haben § 10 Abs. 4 Buchst. b BVG, steht dieser Anspruch dem Beschädigten zu (für). Es handelt sich daher nicht um einen eigenen Anspruch der Angehörigen etc., sondern nur um einen abgeleiteten (Leistungs)Anspruch, der – nach dem Wortlaut der Regelung – Pflegeversicherungspflicht nicht auslöst (vgl. dazu Biere, WzS 1995 S. 295).
Rz. 11
Nach wohl überwiegender Auffassung, die erkennbar auf das Rundschreiben: GR v. 20.10.1994: Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) A. II. Nr. 3.2, Die Beiträge 1994 S. 652, zurückgeht (vgl. Wiegand, in: Udsching, ...