Rz. 10
Der zum Nachweis einer Pflegeversicherung verpflichtete Personenkreis umfasst die Mitglieder des Bundestages, die bundesdeutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments und Mitglieder der Landesparlamente, zu denen in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen auch die Mitglieder der Senate gehören. Nicht einbezogen in die Nachweispflicht sind dagegen Mitglieder von kommunalen Vertretungen. Die Nachweispflicht besteht gegenüber dem jeweiligen Parlamentspräsidenten, für Parlamentarier des Europaparlaments auch gegenüber dem Präsidenten des Europaparlaments. Die Präsidenten können die Nachweispflicht jedoch nicht wirksam durchsetzen, da Sanktionen nicht vorgesehen sind.
Rz. 11
Da die Pflegeversicherung zur Sozialversicherung gehört (vgl. § 4 SGB I), setzt die Versicherungspflicht oder -berechtigung nach § 3 SGB IV einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland (vgl. § 30 SGB I) voraus. Für die Abgeordneten des Bundestages setzt bereits die Wählbarkeit als Abgeordneter den Wohnsitz in der BRD voraus, dieser Wohnsitz ist auch beizubehalten (§§ 15, 46 BundeswahlG).
Rz. 12
Soweit Mitglieder des Europäischen Parlaments nachweispflichtig sind, gilt dies nur dann und insoweit, als die Abgeordneten ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland (§ 30 SGB I) haben (so auch Beck, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 24 Rz. 5, Stand: 12.8.2013). Die Nachweispflicht besteht auch in diesem Fall für Parlamentarier des Europaparlaments nur gegenüber dem Präsidenten des Europaparlaments.
Rz. 13
Mit Satz 2 wird die Anwendung des § 24 auf Bezieher von Versorgungsleistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder erweitert. Gemeint sind damit Versorgungsleistungen nach dem Ausscheiden als Abgeordneter nach den §§ 18 ff. AbgG oder den Vorschriften der Länder. Auch für diesen Personenkreis gilt die Nachweispflicht nur dann, wenn diese Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (so auch Udsching, in: Udsching, SGB XI, 4. Aufl., § 24 Rz. 3; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 24 Rz. 9, Stand: XII/15; Karl Peters, in: KassKomm. SGB XI, § 24 Rz. 4, Stand: Juni 2016; Beck, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, § 24 Rz. 5, Stand: 12.8.2013; Schneider, ZfS 1994 S. 193).
Rz. 14
Die in § 24 angesprochenen Abgeordneten, für die keine sonstigen eigenständigen Beitragsvorschriften vorgesehen sind, haben nach § 27 Abs. 4 AbgG die Möglichkeit der Wahl der finanziellen Unterstützung für den Bereich der Pflegeversicherung. Sie können entweder einen Zuschuss zu den Aufwendungen im Pflegefall im Rahmen der Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes geltend machen (§ 27 Abs. 1 AbgG) oder einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung verlangen (§ 27 Abs. 3 AbgG). Die Wahl der Leistung hat innerhalb von 4 Monaten nach Feststellung des Bundeswahlausschusses darüber, welche Bewerber gewählt sind (§ 42 Abs. 2 BundeswahlG) oder nach Annahme des Mandats zu erfolgen und ist dann für die Dauer der Wahlperiode verbindlich. Versorgungsempfänger haben diese Wahl innerhalb von 4 Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides zu treffen, wobei diese Wahl auf Dauer verbindlich bleibt.
Rz. 15
Die Wahl der Leistung dürfte mit der Art und dem Grund der Pflegeversicherung zusammenhängen. Wer als Abgeordneter oder ehemaliger Abgeordneter der Kranken- und damit der Pflegeversicherungspflicht oder als freiwillig Krankenversicherter der Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 unterliegt und demzufolge zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wird sich im Regelfall für den Zuschuss zu den Beiträgen entscheiden. Wer dagegen privat krankenversichert und dementsprechend nach § 23 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hat, wird den Beihilfeanspruch wählen und dadurch nur noch einen beihilfeadäquaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag (mit geringeren Versicherungsprämien) abschließen müssen. Die Wahl der Leistung hat aber keinen Einfluss auf die Art der Pflegeversicherung (so missverständlich Udsching, in: Udsching, SGB XI, 4. Aufl., § 24 Rz. 3).
Rz. 16
Im Zusammenhang mit den gravierenden Änderungen in der Krankenversicherung ab 1.4.2007 ("Krankenversicherung für Alle") durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378), mit dem in der Krankenversicherung der versicherte Personenkreis auf alle zuletzt gesetzlich oder weder gesetzlich noch privat Krankenversicherten ("Auffangversicherungspflicht" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; vgl. Komm. zu § 5 SGB V) ausgedehnt und mit § 178a Abs. 5 Satz 1 VVG (jetzt § 193 Abs. 3 VVG) andere Personen zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages verpflichtet wurden, dürfte sich die Frage nach einer von § 23 unabhängigen Versicherungspflicht für Abgeordnete erledigt haben. Denn auch Abgeordnete sind entweder als zuletzt Krankenversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 kranken- und dam...