0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 9 trat durch das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I. S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) ist Satz 2 um einen Halbsatz ergänzt worden, der auf die finanzielle Unterstützung von Pflegebedürftigen und Pflegeeinrichtungen nach Landesrecht Bezug nimmt.
1 Allgemeines
Rz. 1a
§ 9 beschreibt ganz allgemein die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Länder für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur. Daraus ist nicht zu folgern, dass damit die Mittel für die Vorhaltung ausschließlich aus Landesmitteln bereitgestellt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Länder, planende koordinierende und beratende Funktionen beim Aufbau einer effektiven Pflegeinfrastruktur zu übernehmen. Durch § 9 wird den Ländern diese Aufgabe indes nicht originär übertragen (vgl. OVG Thüringen, Beschluss v. 19.12.2007, 3 ZKO 1262/05, ZFSH/SGB 2008 S. 179).Vielmehr wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Länder nach Maßgabe von Art. 30 und 70 GG die Gesetzgebungskompetenz für Angelegenheiten der Daseinsvorsorge auf dem Gebiet der Pflege haben. Dem Bund ist insoweit keine Gesetzgebungskompetenz verliehen worden. Die Bundeskompetenz beschränkt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auf die öffentliche Sozialversicherung. Diese Vorschrift ermächtigt den Bund etwa, die soziale Pflegeversicherung einzuführen und rechtlich auszugestalten (vgl. BSG, Urteil v. 26.1.2006, B 3 P 6/04 R, Breithaupt 2007 S. 556).
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Im Zusammenhang hiermit werden nach § 8a (§ 92 bis 31.12.2015) in den Ländern landesweite oder regionale Landespflegeausschüsse errichtet, in denen die an der pflegerischen Versorgung beteiligten Träger, Organisationen und Verbände eng zusammenarbeiten sollen.
Rz. 3
Daneben wird nach § 9 Satz 2 das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen nach Landesrecht bestimmt. Die Länder haben insoweit zur Erreichung dieses Zieles einen Ermessensspielraum übertragen bekommen, den sie notwendigerweise unter Einbeziehung der aktiven Mithilfe und des Sachverstandes der Pflegekassen bzw. der Landesverbände auszufüllen haben. Zu denken wäre hierbei zunächst an die Bedarfsplanung sowohl einer ambulanten als auch einer stationären Versorgungsstruktur. § 69 überträgt hingegen den Pflegekassen, die bedarfsgerechte pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen abzuschließen.
Rz. 4
Das Nähere zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird nach § 9 ebenfalls durch Landesrecht bestimmt. Diese öffentliche Förderung mit Landesmitteln bezieht sich auf betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen für den Betrieb der Pflegeeinrichtungen. Die Förderung kann auch in Form von Darlehen oder sonstigen rückzahlbaren Zuschüssen gefördert werden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist es den Ländern im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue dabei untersagt, Pflegeeinrichtungen, die von den Pflegekassen zugelassen worden sind, als nicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung auszuschließen (BSG, Urteil v. 28.6.2001, B 3 P 9/00 R, BSGE 88 S. 215).
Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann nach Maßgabe von § 82 Abs. 3 Satz 1 die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Durch die Förderung notwendiger Investitionsmaßnahmen werden die Pflegesätze von den Investitionskosten entlastet. Dies führt dazu, dass auch Pflegebedürftige mit einem geringen Einkommen eher in der Lage sind, die Pflegesätze aus dem eigenen Einkommen zu bestreiten. Die Investitionskostenförderung trägt somit zur Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit und zur Verminderung von Sozialhilfekosten bei (BVerfG, Beschluss v. 17.10.2007, 2 BvR 1095/05, Sozialrecht aktuell 2008 S. 29).
Nach Satz 2 HS 2 kann durch Landesrecht nunmehr auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung der von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt.
Die Enquete-Kommission "Demographischer Wandel – Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik" hat in ihrem Schlussbericht vom 28.3.2002 (BT-Drs. 14/8800) bemängelt, dass der Wettbewerb zwischen den Versorgungsformen im Pflegebereich durch die bestehenden Regelungen für die Investitionsförderung von Pflegeheimen auf Landesebene verzerrt werde. Es sei ein Übergang von der Investitionsförderung zur Subjektförderung in Weiterentwicklung bisheriger Formen des Pflegewohngeldes anzustreben (S. ...