1. Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug
- Versorgungsfreibetrag
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
- Altersentlastungsbetrag
- Freibetrag laut ELStAM am Ende des Zuflussmonats
+ Hinzurechnungsbetrag laut ELStAM am Ende des Zuflussmonats
= Maßgeblicher Jahresarbeitslohn
  Davon Lohnsteuer laut allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle
2. Maßgeblicher Jahresarbeitslohn
+ Sonstigen Bezug
- Restlichen Versorgungsfreibetrag
- Restlichen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
- Restlichen Altersentlastungsbetrag
= Jahresarbeitslohn einschließlich sonstigen Bezugs
  Davon Lohnsteuer laut allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle
3. Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
  Lohnsteuer aus allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle laut Ziffer 2.
- Lohnsteuer aus allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle laut Ziffer 1.
= Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

Die Lohnsteuer berechnet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die am Ende des Zuflussmonats gelten.[1] Dies gilt auch im Falle des Arbeitgeberwechsels; ggf. ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

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