Bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, die rentenversicherungspflichtig sind, und den übrigen Arbeitnehmern. Für den erstgenannten Personenkreis ist die Steuerberechnung nach der Allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle vorzunehmen, für die anderen Arbeitnehmer nach der Besonderen Jahreslohnsteuertabelle. Für die Abgrenzung der beiden Tabellen gelten dieselben Grundsätze wie für die Lohnsteuerberechnung vom laufenden Arbeitslohn.
Berücksichtigung früherer sonstiger Bezüge
Eine gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin, deren ELStAM die Steuerklasse V und einen Jahresfreibetrag von 600 EUR ausweisen, erhält in 2024 einen monatlichen Bruttolohn von 1.600 EUR. Mit dem Dezembergehalt wird ein Weihnachtsgeld von 800 EUR überwiesen. Das Urlaubsgeld, das im Monat Juli ausbezahlt worden ist, hat 800 EUR betragen.
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn | |
Laufende Bezüge | 19.200 EUR |
Zzgl. bereits erhaltene Sonderzuwendung Urlaubsgeld (Juni) | + 800 EUR |
Abzgl. Jahresfreibetrag lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats | - 600 EUR |
Maßgebender Jahresarbeitslohn | 19.400 EUR |
Jahreslohnsteuer laut Jahreslohnsteuertarif | 2.318 EUR |
Maßgebender Jahresarbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug (19.400 EUR + 800 EUR) | 20.200 EUR |
Jahreslohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertarif | 2.609 EUR |
Lohnsteuer für 800 EUR Weihnachtsgeld (2.609 EUR – 2.318 EUR) | 291 EUR |
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