FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 12.7.2022, VI 302 - S 2332 - 225

Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt waren (ärztliches und anderes Personal), übten auf Grund der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation, insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Im Zweifel kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an.

Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig waren.

In den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams oblag die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH).

Zurzeit gehen in den Finanzämtern vermehrt Kontrollmitteilungen der KVSH über die ausgezahlten Vergütungen ein.

Ist eine Lohnversteuerung unterblieben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer erfolgt aus Vereinfachungsgründen nicht. Dabei ist zu beachten, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen haben (§ 130 SGB IV).

Gleiches gilt für die Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam. Diese waren in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (§ 131 SGB IV a.F.) insoweit ebenfalls nicht in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Auf eine mögliche Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Tätigkeit in einem Impf-, Testzentrum, mobilen Impf-, Testteam nach § 3 Nummer 26 und § 3 Nummer 26a EStG wird hingewiesen (siehe insoweit Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/4 und Abschnitt X. 18. FAQ „Corona” (Steuern) des Bundesministeriums der Finanzen).

 

Normenkette

EStG § 19

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