(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet
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durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2, |
2. |
bei der Ausübung der Bettelei oder |
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bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person. |
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
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das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist, |
4. |
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(5) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die
1. |
Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2), |
2. |
Vermietung von Geschäftsräumen oder |
3. |
Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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