(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der[1] [Bis 31.12.2020: eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt] geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner[2] [Bis 31.12.2020: ihrer] Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, |
2. |
sich einen Inhalt[3] [Bis 31.12.2020: eine Schrift] der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
2. |
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient. |
(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
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