Dr. Christian Schlottfeldt
Zu den Zielsetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gehört insbesondere die Förderung von lebensphasengerechten Teilzeitmodellen. Dabei räumt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auch auf befristete Teilzeitbeschäftigung ein, um eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung bzw. dem vorherigen Teilzeit-Niveau zu ermöglichen und so die "Teilzeitfalle" einer unbefristeten Teilzeitregelung, von der es für den Arbeitnehmer kein "Zurück" gibt, zu vermeiden.
Zu diesem Zweck trifft den Arbeitgeber für neu zu besetzende Arbeitsplätze, die er öffentlich oder betriebsintern ausschreibt, nach § 7 Abs. 1 TzBfG die Verpflichtung, diese auch als Teilzeitarbeitsstellen auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür betrieblich eignet.
Zur Förderung von Teilzeitbeschäftigung in bestehenden Arbeitsverhältnissen sieht § 7 Abs. 2 Satz 1TzBfG zunächst vor, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm gegenüber den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage seiner Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren hat, die in dem Betrieb besetzt werden sollen.
In § 8 TzBfG hat der Gesetzgeber darüber hinaus einen grundsätzlichen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf unbefristete sowie in § 9a TzBfG auf befristete Reduzierung der individuellen Arbeitszeit normiert (dazu nachfolgend).
Soweit sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften, z. B. aus § 15 Abs. 6 und 7 BEEG für die Elternzeit, aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein besonderer Teilzeitanspruch ergibt, muss sich der Arbeitgeber unter Einhaltung der jeweiligen weiteren Voraussetzungen auf eine Vereinbarung zur Teilzeitbeschäftigung einlassen. Nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Das Verlangen eines schwerbehinderten Menschen nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der Arbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Begrifflich wird häufig unterschieden zwischen einem "Teilzeitarbeitsvertrag" und einer "Teilzeitvereinbarung". Ein Teilzeitarbeitsvertrag liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis von Anfang an mit einer gegenüber Vollzeitarbeitnehmern geringeren Arbeitszeit begründet wird. Von einer "Teilzeitvereinbarung" als nachträglicher Zusatzvereinbarung zu einem bestehenden (Vollzeit- oder Teilzeit-)Arbeitsvertrag spricht man, wenn sich die Vereinbarung auf die Veränderung der vertraglichen Arbeitszeit beschränkt (bei entsprechender Anpassung der Vergütung), der Arbeitsvertrag jedoch im Übrigen regelmäßig unverändert bleibt. Selbstverständlich können anlässlich der Änderung der Arbeitszeit auch weitere oder alle Vertragsbedingungen neu aufgesetzt werden.
2.1 Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs
Nach § 8 TzBfG kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit unbefristet verringert wird. Weitere Ansprüche auf Reduzierung der individuellen Arbeitszeit können sich für Arbeitnehmer in Eltern- und Pflegezeit oder aus speziellen tarifvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen ergeben. Nachstehend werden die Voraussetzungen des allgemeinen, gesetzlichen Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG dargestellt. Für diesen Rechtsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate (sog. Wartezeit).
- Der Arbeitnehmer muss sein Begehren nach Verringerung der Wochenarbeitszeit spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen. Der Arbeitnehmer muss den Anspruch in Textform geltend machen (z. B. schriftlich oder per E-Mail, vgl. auch nachstehende Hinweise zur "Textform"). Der Anspruch besteht nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern grundsätzlich auch für Arbeitnehmer, die schon teilzeitbeschäftigt sind und ihre Arbeitszeit (noch) weiter reduzieren wollen. Damit der Arbeitgeber ausreichend Zeit erhält, den Anspruch zu prüfen und etwaige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, soll der Arbeitnehmer ihm mit der Anmeldung, spätestens aber im Rahmen der Verhandlungen über den Teilzeitanspruch mit dem Arbeitgeber, bereits seine Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit angeben. Hinsichtlich seines Verteilungswunsches ist der Arbeitnehmer frei. Er ist auch nicht auf ein Arbeitszeitmodell beschränkt, das im Arbeitsvertrag geregelt ist. Das Verringerungsverlangen und die gewünschte Arbeitszeitverteilung müssen im Antrag des Arbeitnehmers konkret beschrieben sein (z. B. Verringerung um bestimmte Wochenstundenzahl und Angabe der Arbeitstage mit Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, auch eine nur minimale Verringerung der Arbeitszeit (verbunden mit einem bestimmten Verteilungsmodell) zu verlangen. Allerdings kann ein geringfügiger Redu...