1Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
1. |
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, |
2. |
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind, |
3. |
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder |
4. |
die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde. |
2Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt davon unberührt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen