§§ 1 - 21 Erster Teil Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau
§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungen des Landes, unabhängig von ihrer Rechtsform, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, sind von den Regelungen dieses Gesetzes ausgenommen. 3Für die Gerichte gilt dieses Gesetz entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz [Bis 31.10.2021: Thüringer Richtergesetz] nichts anderes bestimmen. 4Für die Hochschulen des Landes gilt es ebenfalls, soweit im Thüringer Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Gesetzesziel
(1) 1Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der in der Verfassung des Freistaats Thüringen festgelegten Verpflichtung des Landes, seiner Gebietskörperschaften und anderer Träger der öffentlichen Verwaltung, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. 2Zur Durchsetzung der Gleichstellung werden Frauen und Männer nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert. 3Ziel der Förderung ist insbesondere
1. |
die Schaffung von Bedingungen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen, |
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der Ausgleich von Nachteilen, die als Folge einer geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung entstehen, |
3. |
die Erhöhung des Anteils von Frauen oder Männern, soweit sie in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert sind, sowie |
4. |
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien, für die das Land oder die Verwaltungsbehörden der kommunalen Gebietskörperschaften Berufungs- oder Entsendungsrechte haben. |
(2) Maßnahmen der geschlechterspezifischen Förderung und der Gleichstellung nach diesem Gesetz haben den Grundsatz des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten.
(3) Bei Privatisierung und Ausgliederung von Aufgaben oder Betrieben der öffentlichen Verwaltung ist sicherzustellen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleistet bleibt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Angehörige der Hochschulen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes [Bis 31.10.2021: § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Thüringer Hochschulgesetzes]. 2Als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Beamtinnen und Beamte nach den §§ 5 und 6 des Beamtenstatusgesetzes, § 27 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) sowie Organmitglieder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn eine bedienstete Person mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich betreut oder pflegt.
(3) 1Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Einrichtungen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte. 2Für den Bereich der Polizei gilt § 90 Abs. 1 Nr. 1des Thüringer Personalvertretungsgesetzes (ThürPersVG). 3Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 4§ 6 Abs. 2 ThürPersVG gilt entsprechend. 5Personalführende Dienststellen sind Dienststellen mit Befugnissen insbesondere zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder zur Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten.
(4) 1Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Besoldungs- und Entgeltgruppen, die Laufbahnen, Wertebenen und Fachrichtungen sowie zusätzlich die Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, wozu auch die Stellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter und weiterer aufsichtführender Richterinnen und Richter zählen. 2Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind auch die jeweiligen Berufsausbildungen.
(5) Unterrepäsentanz im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Frauen- oder Männeranteil in den in Absatz 4 genannten Bereichen jeweils unter 40 vom Hundert liegt.
(6) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Kommissionen, Beiräte, Verwaltungs-, Stiftungs- und Aufsichtsräte, Vorstände, Kuratorien, Schiedsstellen und gleichartige Einrichtungen, für die ein Bestellungs- oder Vorschlagsrecht besteht und die auf Dauer oder länger als zwölf Monate eingerichtet sind.
(7) 1Führungspositionen im Sinne dieses Gesetzes sind Dienstposten der Referats- und Abteilungsleitungen und vergleichbare Dienstposten in unteren, oberen und obersten Landesbehörden sowie der Schulleitungen, vergleichbare Dienststellen- ode...