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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Dr. Donat Wege
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 626 BGB beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses bei unzumutbarer Belastung vom Schuldverhältnis lösen können. Dieser Grundsatz hat mittlerweile in § 314 BGB, lex generalis zu § 626 BGB, eine weitere Ausprägung erfahren. Dementsprechend gilt § 626 BGB für beide Arbeitsvertragsparteien gleichermaßen; deshalb kann auch bei einer außerordentlichen Kündigung[1] durch den Arbeitnehmer eine Abmahnung erforderlich sein (hierzu Rz. 44 ff.).

 

Rz. 2

Die Ausschlussfrist des Abs. 2 dient dem Gebot der Rechtssicherheit. Hat der eine Vertragsteil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung verwirklicht, darf nicht unangemessen lange Zeit ungewiss bleiben, ob der andere Teil daraus die kündigungsrechtlichen Folgen zieht.[2] Der Kündigungsberechtigte soll sich zwar keinen Kündigungsgrund "aufsparen" können, um dadurch womöglich den Vertragspartner unter Druck zu setzen.[3] Er soll aber auch nicht zu hektischer Eile getrieben werden.[4] Verstreicht die Frist des Abs. 2, wird unwiderleglich vermutet, dass der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Bedeutung verloren hat.[5]

 

Rz. 3

Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, sie hat indes keinen Strafcharakter. Dementsprechend kann sie nicht damit gerechtfertigt werden, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Stattdessen gilt das Prognoseprinzip: Der wichtige Grund liegt stets in der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann sich auch aus zurückliegenden schwer wiegenden Ereignissen ein Vertrauensbruch ergeben, der eine Fortsetzung unzumutbar macht (s. Rz. 52 ff.).

 

Rz. 4

Der fehlende Sanktionscharakter der Kündigung dürfte auc...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
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